Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister (Vorsorgeregister-Verordnung - VRegV)

V. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 238
Geltung ab 01.03.2005; FNA: 303-1-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 1 Inhalt des Zentralen Vorsorgeregisters
§ 2 Eintragungsantrag
§ 3 Vorschuss, Antragsrücknahme bei Nichtzahlung

§ 1 Inhalt des Zentralen Vorsorgeregisters


§ 1 hat 4 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundesnotarkammer stellt die Eintragung folgender personenbezogener Daten im Zentralen Vorsorgeregister sicher:

1.
Daten zur Person des Vollmachtgebers:

a)
Familienname,

b)
Geburtsname,

c)
Vornamen,

d)
Geschlecht,

e)
Geburtsdatum,

f)
Geburtsort,

g)
Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),

h)
E-Mail-Adresse,

2.
Daten zur Person des Bevollmächtigten:

a)
Familienname,

b)
Geburtsname,

c)
Vornamen,

d)
Geburtsdatum,

e)
Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),

f)
Rufnummer,

g)
E-Mail-Adresse,

3.
Datum der Errichtung der Vollmachtsurkunde,

4.
Aufbewahrungsort der Vollmachtsurkunde,

5.
Angaben, ob Vollmacht erteilt wurde zur Erledigung von

a)
Vermögensangelegenheiten,

b)
Angelegenheiten der Gesundheitssorge und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1829 Absatz 1 Satz 1 und § 1832 Absatz 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind,

c)
Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1831 Absatz 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind,

d)
sonstigen persönlichen Angelegenheiten,

6.
besondere Anordnungen oder Wünsche

a)
über das Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter zueinander,

b)
für den Fall, dass das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt,

c)
hinsichtlich Art und Umfang medizinischer Versorgung,

7.
Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit den Daten zur Person des Widersprechenden entsprechend Nummer 1.

(2) Ist die Vollmacht in öffentlich beglaubigter oder notariell beurkundeter Form errichtet worden, dürfen darüber hinaus die Urkundenrollennummer, das Urkundsdatum sowie die Bezeichnung des Notars und die Anschrift seiner Geschäftsstelle aufgenommen werden.

(3) Die Eintragung erfolgt unter Angabe ihres Datums.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts G. v. 4. Mai 2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 2 Eintragungsantrag


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Eintragung erfolgt auf schriftlichen Antrag des Vollmachtgebers oder des einer Vertretung durch den Ehegatten Widersprechenden. 2Der Antrag hat mindestens die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c bis g zu enthalten. 3Sollen auch Angaben über den Bevollmächtigten eingetragen werden, muss der Antrag zudem mindestens die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, c und e enthalten. 4Die Angaben nach § 1 Abs. 3 werden unabhängig von dem Antrag eingetragen.

(2) 1Der Antrag kann auch im Wege der Datenfernübertragung gestellt werden, soweit die Bundesnotarkammer diese Möglichkeit eröffnet hat. 2Die Bundesnotarkammer hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(3) 1In Zweifelsfällen hat die Bundesnotarkammer sich von der Identität des Antragstellers zu überzeugen. 2Im Übrigen prüft sie die Richtigkeit der mit dem Antrag übermittelten Angaben nicht.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts G. v. 4. Mai 2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 3 Vorschuss, Antragsrücknahme bei Nichtzahlung


§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Bundesnotarkammer kann die Zahlung eines zur Deckung der Gebühren hinreichenden Vorschusses verlangen. 2Sie kann die Vornahme der Eintragung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.

(2) 1Wird ein verlangter Vorschuss innerhalb angemessener Frist nicht gezahlt, gilt der Antrag als zurückgenommen. 2Die Frist sowie die Rechtsfolge der Fristversäumnis sind mit dem Verlangen des Vorschusses mitzuteilen. 3Die Frist darf 30 Tage nicht unterschreiten.



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