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Verordnung über die Form und den Inhalt der Deckungsregister nach dem Pfandbriefgesetz und die Aufzeichnung der Eintragungen (Deckungsregisterverordnung - DeckRegV)
V. v. 25.08.2006 BGBl. I S. 2074 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 7628-8-3 Gedeckte Schuldverschreibungen
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Geltung ab 01.09.2006; FNA: 7628-8-3 Gedeckte Schuldverschreibungen
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Teil 1 Anwendungsbereich; allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Form und Inhalt der Deckungsregister nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes sowie an Verfahren und Dokumentation der Zustimmung des Treuhänders nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 4 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes.
(2) Eintragungen im Sinne dieser Verordnung sind auch Löschungsvermerke.
Text in der Fassung des Artikels 24 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) G. v. 25. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 m.W.v. 31. März 2026
§ 2 Form der Deckungsregister; Eintragungen
(1) Das Deckungsregister für eine Pfandbriefgattung kann nach Maßgabe des Teils 3 in Papierform oder nach dauerhafter Wahl der Pfandbriefbank als elektronisches Register geführt werden.
(2) 1Eintragungen dürfen nur durch von der Pfandbriefbank besonders ermächtigte Personen vorgenommen werden; die Ermächtigung und etwaige Veränderungen sind zu dokumentieren. 2Die Dokumentation ist für jede Person mindestens fünf Jahre nach Widerruf der Ermächtigung aufzubewahren.
Text in der Fassung des Artikels 3 Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung V. v. 4. Oktober 2022 BGBl. I S. 1614 m.W.v. 8. Oktober 2022
§ 3 Schutz der Deckungsregister
Deckungsregister sind vor unberechtigtem Zugriff sowie vor Beschädigung oder Zerstörung durch äußere Einwirkungen wie Feuer oder Wasser besonders zu schützen.
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