(1) In den nachstehend aufgeführten Laufbahnen dürfen die Anteile der Beförderungsämter abweichend von §
26 Absatz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
- 1.
- in der Bundespolizei
- a)
- in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes
in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 9 50 Prozent;
diese Obergrenzen gelten nur für Planstellen, die Funktionen zugeordnet sind, in denen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei bis zum Eintritt in den Ruhestand verwendet werden können;
- b)
- in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes
in der Besoldungsgruppe A 12 20 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 13 10 Prozent;
- 2.
- in der Zollverwaltung
- a)
- in den Laufbahnen des mittleren Dienstes
in der Besoldungsgruppe A 8 30 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 9 40 Prozent;
- b)
- in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes
in der Besoldungsgruppe A 12 20 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 13 10 Prozent;
- 3.
- in der Laufbahn des mittleren technischen Verwaltungsdienstes
in der Besoldungsgruppe A 8 35 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 9 15 Prozent;
- 4.
- in der Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes
in der Besoldungsgruppe A 11 40 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 12 35 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 13 15 Prozent;
- 5.
- in der Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes
in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 45 Prozent, die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl der Planstellen des höheren technischen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2.
(2) Abweichend von §
26 Absatz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes und von Absatz 1 dieser Verordnung dürfen nach Maßgabe sachgerechter Stellenbewertung für Beamtinnen und Beamte, die überwiegend im Bereich der Erstellung und Betreuung von Verfahren in der Informations- und Kommunikationstechnik verwendet werden, die Anteile der Beförderungsämter folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
- 1.
- in den Laufbahnen des mittleren Dienstes
in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 9 20 Prozent;
- 2.
- in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes
in der Besoldungsgruppe A 11 50 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 12 20 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 13 10 Prozent.
(3) Die Obergrenzen in Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie in Absatz 2 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte in der Zollverwaltung.
(1) Abweichend von §
26 Absatz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes gelten für die Bundesoberbehörden, Anstalten und vergleichbaren Einrichtungen des Bundes folgende Stellenobergrenzen:
- 1.
- in den Laufbahnen des mittleren Dienstes
in der Besoldungsgruppe A 8 40 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 9 40 Prozent;
- 2.
- in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes
in der Besoldungsgruppe A 12 40 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 13 30 Prozent;
- 3.
- in den Laufbahnen des höheren Dienstes
in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung insgesamt 50 Prozent; in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 15 Prozent.
(2) Die Obergrenzen nach Absatz 1 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte des Bundes, soweit §
1 dieser Verordnung günstigere Regelungen enthält.
Soweit der Anteil an Beförderungsämtern in den Bundesoberbehörden, Anstalten oder vergleichbaren Einrichtungen des Bundes gemäß der bis zum 1. Juli 2009 geltenden Rechtslage über den in §
2 dieser Verordnung genannten Stellenobergrenzen liegt, gilt dieser Anteil unverändert fort.