In der Ausbildung zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen Technologen sind der auszubildenden Person die in den
Anlagen 1 bis 4 für den jeweiligen Beruf genannten Kompetenzen zu vermitteln.
(1) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung.
(2) Der theoretische und praktische Unterricht und die praktische Ausbildung sind aufeinander abzustimmen.
(1) Während des theoretischen und praktischen Unterrichts sind für den jeweiligen Beruf die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele nach den
§§ 8 bis 12 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind.
(3) 1Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. 2Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. 3Das Nähere regeln die Länder.
(1)
1Während der praktischen Ausbildung sind für den jeweiligen Beruf die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele nach den
§§ 8 bis 12 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind.
2Die auszubildende Person wird befähigt, die im theoretischen und praktischen Unterricht erworbenen Kompetenzen aufeinander zu beziehen, miteinander zu verbinden und weiterzuentwickeln, um die erforderlichen Handlungskompetenzen für die beruflichen Tätigkeiten zu erwerben.