§ 10 Erhebungs- und Hilfsmerkmale
(1) Bundesstatistiken werden auf der Grundlage von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen erstellt. Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen Durchführung von Bundesstatistiken dienen. Für andere Zwecke dürfen sie nur verwendet werden, soweit Absatz 2 oder ein sonstiges Gesetz es zulassen.
(2) Der Name der Gemeinde, die Blockseite und die geografische Gitterzelle dürfen für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale genutzt werden. Die übrigen Teile der Anschrift dürfen für die Zuordnung zu Blockseiten und geografischen Gitterzellen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren nach Abschluss der jeweiligen Erhebung genutzt werden. Besondere Regelungen in einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.
(3) Blockseite ist innerhalb eines Gemeindegebiets die Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch Straßeneinmündungen oder vergleichbare Begrenzungen umschlossenen Fläche. Eine geografische Gitterzelle ist eine Gebietseinheit, die bezogen auf eine vorgegebene Kartenprojektion quadratisch ist und mindestens 1 Hektar groß ist.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenVerordnung über die Durchführung einer Statistik über die Struktur des Personals in der Jugendhilfe
V. v. 23.08.1974 BGBl. I S. 2084
§ 3 JHiStruktV ... nach § 10 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke sind 1. die in ...
Verordnung über die Statistik in der öffentlichen Wasserversorgung und im öffentlichen Abwasserwesen
V. v. 22.08.1969 BGBl. I S. 1437
§ 3 WasVersStatV ... Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes sind Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen und ...
Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung
V. v. 11.03.1974 BGBl. I S. 681
§ 4 AltersVersErhV ... nach § 10 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke sind die Inhaber oder Leiter der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678
Zitate in aufgehobenen TitelnAußenhandelsstatistikgesetz (AHStatGes)
G. v. 01.05.1957 BGBl. I S. 413; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
§ 9 AHStatGes ... Zur Auskunft verpflichtet nach § 10 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. ...
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