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Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG)


Artikel 10 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Oktober 2020 FamGKG Anlage 1

Der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, wird folgende Nummer 2016 angefügt:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
„2016Umsatzsteuer auf die Kosten
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
in voller Höhe".



Artikel 11 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Oktober 2020 GNotKG Anlage 1

Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 5 der Anmerkung zu Nummer 14160 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „im Fall der Löschung einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 des Wohnungseigentumsgesetzes beträgt die Summe der zu erhebenden Gebühren höchstens 100,00 €" eingefügt.

2.
Nach Nummer 31016 wird folgende Nummer 31017 eingefügt:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
„31017Umsatzsteuer auf die Kosten
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
in voller Höhe".



Artikel 12 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Oktober 2020 GvKostG Anlage

Der Anlage (Kostenverzeichnis) zum Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird folgende Nummer 717 angefügt:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
„717Umsatzsteuer auf die Kosten
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
in voller Höhe".