Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG)

G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187 (Nr. 47); Geltung ab 01.12.2020, abweichend siehe Artikel 18
| |
Artikel 10 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Artikel 11 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Artikel 12 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Artikel 10 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Oktober 2020 FamGKG Anlage 1

Der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, wird folgende Nummer 2016 angefügt:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
„2016Umsatzsteuer auf die Kosten
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
in voller Höhe".


Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 11 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Oktober 2020 GNotKG Anlage 1

Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 5 der Anmerkung zu Nummer 14160 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „im Fall der Löschung einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 des Wohnungseigentumsgesetzes beträgt die Summe der zu erhebenden Gebühren höchstens 100,00 €" eingefügt.

2.
Nach Nummer 31016 wird folgende Nummer 31017 eingefügt:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
„31017Umsatzsteuer auf die Kosten
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
in voller Höhe".


Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 12 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Oktober 2020 GvKostG Anlage

Der Anlage (Kostenverzeichnis) zum Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird folgende Nummer 717 angefügt:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
„717Umsatzsteuer auf die Kosten
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
in voller Höhe".




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed