Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Elektromaschinenbauer-Handwerk (Elektromaschinenbauermeisterverordnung - ElektroMbMstrV)

Artikel 1 V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 62
Geltung ab 01.03.2024; FNA: 7110-3-213 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 10 Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Elektromaschinenbauer-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten"



(1) 1Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Elektromaschinenbauer-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Betrieb im Elektromaschinenbauer-Handwerk Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. 2Dabei hat er technologische Gesichtspunkte, sicherheitstechnische Gesichtspunkte, verfahrenstechnische Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte sowie soziale Gesichtspunkte und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.

(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Elektromaschinenbauer-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren, dokumentieren sowie bewerten und daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbesondere:

a)
Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten,

b)
Ausschreibungen oder Angebotsanfragen öffentlicher oder privater Auftraggeber analysieren und bewerten,

c)
Messverfahren sowie Analyseverfahren und Prüfwerkzeuge zur Durchführung von Eingangsprüfungen von Antriebssystemen, Energieerzeugungssystemen sowie Energiespeichersystemen bei Kundinnen und Kunden sowie in der Werkstatt erläutern und bewerten,

d)
Messergebnisse auswerten, Fehler an den Systemen und veränderte Rahmenbedingungen erkennen und protokollieren,

e)
Dokumentationen nach § 3 Satz 3 sowie systembezogene Anwendungssoftware analysieren und auswerten sowie

f)
Ergebnisse der vorstehenden Handlungsschritte dokumentieren und bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten,

2.
Lösungsmöglichkeiten, auch unter Einsatz digitaler Technologien, entwickeln, erläutern und begründen, auch unter Berücksichtigung der berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, hierzu zählen insbesondere:

a)
Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Komponenten und Materialien, auch unter Berücksichtigung einzusetzender Verfahren, darstellen, erläutern und begründen,

b)
Sicherheitsrisiken, Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken sowie Haftungsrisiken bewerten und Konsequenzen ableiten,

c)
Aufbau, Leistung und Kapazitäten von Antriebssystemen, Energieerzeugungssystemen sowie Energiespeichersystemen planen und berechnen,

d)
Maßnahmen zur Instandhaltung von Antriebssystemen, Energieerzeugungssystemen sowie Energiespeichersystemen entwickeln,

e)
Dokumentationen zum Aufbau und zur Instandhaltung von Antriebssystemen, Energieerzeugungssystemen sowie Energiespeichersystemen anfertigen, bewerten und korrigieren,

f)
für die Angebotserstellung technische Berechnungen durchführen,

g)
notwendige logistische Maßnahmen sowie Einlagerungsverfahren anlassbezogen berücksichtigen,

h)
Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, darauf aufbauend Ausschreibungen oder Angebotsanfragen erstellen sowie hierauf eingehende Angebote bewerten sowie

i)
Vorteile sowie Nachteile verschiedener Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, Kostengesichtspunkten sowie Gesichtspunkte der Energieeffizienz, der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes erläutern und abwägen sowie daraus eine Lösung auswählen und diese Auswahl begründen sowie

3.
Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie Leistungen vereinbaren, hierzu zählen insbesondere:

a)
Personalkosten, Materialkosten, Maschinenkosten sowie Messgerätekosten auf der Grundlage der Planungen kalkulieren,

b)
auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglichkeiten Angebotspositionen bestimmen, Angebotspakete erstellen, Preise kalkulieren,

c)
Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von Haftungsbestimmungen formulieren und beurteilen,

d)
Angebotsunterlagen vorbereiten, Angebote erstellen sowie

e)
Angebotspositionen und Vertragsbedingungen gegenüber Kundinnen und Kunden erläutern und begründen sowie Leistungen vereinbaren.


§ 11 Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Elektromaschinenbauer-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben"



(1) 1Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Elektromaschinenbauer-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Elektromaschinenbauer-Handwerk erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. 2Dabei hat er technologische Gesichtspunkte, sicherheitstechnische Gesichtspunkte, verfahrenstechnische Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte sowie soziale Gesichtspunkte und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.

(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Elektromaschinenbauer-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
die Erbringung der Leistungen bei Kundinnen und Kunden sowie in der Werkstatt, auch unter Einsatz digitaler Technologien, vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:

a)
Methoden der Arbeitsplanung sowie der Arbeitsorganisation erläutern, auswählen und die Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung einzusetzender Verfahren den Einsatz von Personal, Material und Geräten, Maschinen oder Werkzeugen planen,

b)
mögliche Störungen bei der Leistungserbringung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder Behebung entwickeln,

c)
Handhabungshinweise von Geräten, Maschinen oder Werkzeugen sowie Produktinformationen leistungsbezogen auswerten und erläutern,

d)
technische Arbeitspläne, Skizzen oder Fertigungszeichnungen erstellen, bewerten und korrigieren,

e)
technische Detailberechnungen durchführen,

f)
logistische Maßnahmen, Transportwege und Einlagerung planen,

g)
Vorgaben zur Prüfung an Maschinen und Prüfpläne erarbeiten sowie

h)
auftragsbezogene Vorgaben zum Programmieren systembezogener Anwendungssoftware und zum Parametrieren erarbeiten und festlegen,

2.
die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:

a)
berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik anwenden,

b)
Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung sowie zur Gefahrenbeseitigung erläutern sowie Folgen ableiten,

c)
Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten,

d)
Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen unter Berücksichtigung von Materialien und Komponenten erläutern und begründen sowie

e)
Dokumentationen nach § 3 Satz 3 erstellen, bewerten und korrigieren,

f)
Vorgehen zum Einstellen von Parametern erläutern und dokumentieren sowie

g)
systembezogene Anwendungssoftware programmieren sowie

3.
die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:

a)
Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,

b)
Leistungen dokumentieren,

c)
Vorgehensweise zur Durchführung von Prüfungen anhand von Prüfvorgaben und Prüfplänen erläutern, Prüfergebnisse sowie Messergebnisse bewerten und daraus Konsequenzen ableiten,

d)
Vorgehensweise bei Übergabe der Leistungen und Information der Kundinnen und Kunden über Handhabung, die Einhaltung von Sicherheitshinweisen, Instandhaltungsintervalle sowie Pflege und Wartung von Antriebssystemen, Energieerzeugungssystemen sowie Energiespeichersystemen erläutern,

e)
Vorgehensweise bei der Übergabe von Dokumentationen nach § 3 Satz 3 oder systembezogener Anwendungssoftware erläutern,

f)
Serviceleistungen anlässlich der Übergabe, insbesondere zu empfohlenen Instandhaltungsintervallen, erläutern und bewerten,

g)
Leistungen abrechnen,

h)
auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Konsequenzen ableiten sowie

i)
Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen.


§ 12 Handlungsfeld „Einen Betrieb im Elektromaschinenbauer-Handwerk führen und organisieren"



(1) 1Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Elektromaschinenbauer-Handwerk führen und organisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Betrieb im Elektromaschinenbauer-Handwerk unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. 2Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. 3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.

(2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Elektromaschinenbauer-Handwerk führen und organisieren" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu zählen insbesondere:

a)
betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

b)
betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,

c)
betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen,

d)
Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten,

e)
Stundenverrechnungssätze berechnen, überprüfen und anpassen,

f)
Einsatzpauschalen für Maschinen, Geräte, Messgeräte oder Fahrzeuge ermitteln sowie

g)
Materialzuschläge kalkulieren,

2.
Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung sowie zur Kundenpflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere:

a)
Auswirkungen technologischer Entwicklungen, wirtschaftlicher Entwicklungen, rechtlicher Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,

b)
Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung sowie zur Kundenpflege entwickeln,

c)
Informationen über Produkte und über das Leistungsspektrum des Betriebs erstellen sowie

d)
Vertriebswege, auch informations- und kommunikationsgestützte, ermitteln und bewerten,

3.
betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hierzu zählen insbesondere:

a)
Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen,

b)
Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen,

c)
Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen,

d)
Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Geschäfts- und Arbeitsprozessen festlegen und bewerten sowie

e)
Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit von verwendeten Materialien, Produktionsmitteln, Produkten oder Komponenten erläutern,

aa)
aus Haftungsgründen,

bb)
für Regressfragen von Kundinnen und Kunden,

cc)
für Rückrufe gegenüber Kundinnen und Kunden sowie

dd)
für die Entsorgung,

4.
Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, Personalentwicklung planen, hierzu zählen insbesondere:

a)
Einsatz von Personal disponieren,

b)
Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,

c)
Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,

d)
Qualifikationsbedarfe ermitteln,

e)
Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts im Elektromaschinenbauer-Handwerk, planen sowie

f)
Maßnahmen zur Gewinnung und Bindung von Auszubildenden und Mitarbeitenden erläutern sowie

5.
Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe planen, hierzu zählen insbesondere:

a)
Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung erläutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten,

b)
Ausstattung des Betriebes, des Lagers, der Werkstatt sowie der Fahrzeuge, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedarfe des Gewerbes, des Arbeitsschutzes, der Gefahrstoffhandhabung, des Explosionsschutzes sowie ökologischer Gesichtspunkte, ökonomischer Gesichtspunkte, sozialer Gesichtspunkte sowie logistischer Gesichtspunkte, planen und begründen,

c)
Maßnahmen zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, zur Gefahrgutlagerung, insbesondere unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte, ökonomischer Gesichtspunkte sowie sozialer Gesichtspunkte, planen und begründen,

d)
Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen, Fahrzeugen und Gebäuden, auch mit digitaler Unterstützung, planen,

e)
Betriebsabläufe unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material und Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen planen und verbessern,

f)
logistische Abläufe für den Transport von Geräten, Maschinen, Produkten und Anlagen planen sowie

g)
Möglichkeiten zur Gewinnung, Nutzung und Einsparung von Energie darstellen.