Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜG-Angebotsverordnung - WpÜGAngebV k.a.Abk.)

V. v. 27.12.2001 BGBl. I S. 4263; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 4110-7-3 Börsenvorschriften
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Vierter Abschnitt Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots
§ 10 Antragsinhalt
§ 11 Antragsunterlagen
§ 12 Prüfung der Vollständigkeit des Antrags

Vierter Abschnitt Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots

§ 10 Antragsinhalt


§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

1.
Name oder Firma und Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers,

2.
Firma, Sitz und Rechtsform der Zielgesellschaft,

3.
Anzahl der vom Bieter und den gemeinsam handelnden Personen bereits gehaltenen Aktien und Stimmrechte und die ihnen nach § 30 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zuzurechnenden Stimmrechte,

4.
Tag, an dem die Schwelle des § 29 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes überschritten wurde, und

5.
die den Antrag begründenden Tatsachen.

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§ 11 Antragsunterlagen


§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die zur Beurteilung und Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind unverzüglich bei der Bundesanstalt einzureichen.

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§ 12 Prüfung der Vollständigkeit des Antrags


§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Bundesanstalt hat nach Eingang des Antrags und der Unterlagen zu prüfen, ob sie den Anforderungen der §§ 10 und 11 entsprechen. Sind der Antrag oder die Unterlagen nicht vollständig, so hat die Bundesanstalt den Antragsteller unverzüglich aufzufordern, den Antrag oder die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Wird der Aufforderung innerhalb der von der Bundesanstalt gesetzten Frist nicht entsprochen, gilt der Antrag als zurückgenommen.



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