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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.12.2010 aufgehoben

Verordnung über die Verarbeitung von Butter, Butterfett und Rahm zu bestimmten Erzeugnissen (Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung - MilchfettVV k.a.Abk.)


§ 10 Anzeigepflichten vor der Herstellung oder Verarbeitung



(1) Der Hersteller oder Verarbeiter, ausgenommen der Kleinverwender, hat der zuständigen Zollstelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

1.
die Übernahme der Interventionsbutter unter Angabe der Menge sowie von Datum und Nummer des Abholscheins und der Mitteilung der Bundesanstalt oder einer anderen Interventionsstelle über die Zuschlagserteilung,

2.
den Tag des Eingangs der Interventionsbutter, der Butter, des Butterfetts, des Rahms, des Milchfetts oder der Zwischenerzeugnisse in seinem Betrieb unter Angabe der jeweils bezogenen Menge und

a)
bei Interventionsbutter und den beihilfefähigen Erzeugnissen die Angabe von Datum und Nummer der Mitteilung der Bundesanstalt oder einer anderen Interventionsstelle über die Zuschlagserteilung,

b)
bei Milchfett den Namen und die Anschrift des Herstellungsbetriebs, das Herstellungsdatum und die Identifizierungsmerkmale des Herstellungsprogramms.

(2) Der Hersteller oder Verarbeiter hat der zuständigen Zollstelle spätestens drei Arbeitstage vor dem beabsichtigten Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang das zugehörige Arbeitsprogramm (Herstellungsprogramm) zu übermitteln. Satz 1 gilt nicht für Kleinverwender und diejenigen Verarbeiter, die monatlich weniger als 5 Tonnen Butteräquivalent mit zugesetzten Kennzeichnungsmitteln zu Enderzeugnissen verarbeiten. Das Herstellungsprogramm muss folgende Angaben enthalten:

1.
eine Beschreibung des vorgesehenen Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgangs und der dabei zu verwendenden Zutaten, einschließlich Kennzeichnungsmittel, und deren Mengen,

2.
den voraussichtlichen Beginn, die voraussichtliche Dauer und den Ort des Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgangs,

3.
das Datum und die Nummer der Mitteilung der Bundesanstalt oder einer anderen Interventionsstelle über die Zuschlagserteilung, soweit Interventionsbutter oder beihilfefähige Erzeugnisse verwendet werden,

4.
die Identifizierungsmerkmale des Herstellungsprogramms, soweit Milchfett hergestellt oder verwendet wird.

Jede Änderung ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Interventionsbutter, die beihilfefähigen Erzeugnisse und das Milchfett sind bis zur Prüfung der Verpackungsaufschrift und eventuellen Probenentnahme oder bis zur Freigabe durch die zuständige Stelle in der Originalverpackung zu belassen. Sie kann in Einzelfällen bei begründetem wirtschaftlichen Interesse eine kürzere Frist auf Antrag zulassen, soweit dadurch die Überwachung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die zuständige Zollstelle kann anordnen, dass der Hersteller oder Verarbeiter weitere Angaben zu dem Herstellungsprogramm macht, soweit es der Überwachungszweck erfordert.


§ 11 Aufzeichnungspflichten, Inventur



(1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 hat der Hersteller oder Verarbeiter, ausgenommen der Kleinverwender,

1.
ordnungsgemäß Bücher zu führen,

2.
gesondert Aufzeichnungen zu machen über

a)
den Zugang an Interventionsbutter, Butter, Butterfett, Rahm, Milchfett oder Zwischenerzeugnissen unter Angabe der jeweiligen Menge, Zusammensetzung und des jeweiligen Lieferanten,

b)
die Menge, Zusammensetzung und den Lieferanten der verwendeten Interventionsbutter, Butter, Butterfett, Rahm, Milchfett oder Zwischenerzeugnisse je Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang,

c)
die Menge, Zusammensetzung und den Milchfettgehalt in Gewichtshundertteilen des gewonnenen Erzeugnisses je Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang,

d)
die Art, Menge und Zusammensetzung des von ihm zugesetzten Kennzeichnungsmittels je Herstellungsvorgang,

e)
soweit keine Vermarktung von Enderzeugnissen auf der Einzelhandelstufe erfolgt, den Abgang oder sonstigen Verbleib der Erzeugnisse unter Angabe von Name und Anschrift des Erwerbers, belegt durch Lieferscheine oder Rechnungen,

f)
im Falle der Herstellung von Milchfett zusätzlich das Herstellungsdatum und den Abgang der einzelnen Partien unter Angabe der Identifizierungsmerkmale des Herstellungsprogramms,

3.
auf Anordnung der zuständigen Zollstelle weitere Aufzeichnungen, insbesondere über sonstige Einzelheiten des Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgangs und die zur Identifizierung einzelner Herstellungspartien erforderlichen Angaben, zu machen.

(2) Der Kleinverwender hat Belege über sämtliche gekauften Mengen an Interventionsbutter, beihilfefähigen Erzeugnissen oder Zwischenerzeugnissen, jeweils gekennzeichnet, aufzubewahren.

(3) Erstreckt sich eine Inventur des Betriebs auf Erzeugnisse, die sich unter amtlicher Überwachung befinden, so hat der Hersteller oder Verarbeiter der zuständigen Zollstelle den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, dass eine amtliche Bestandsaufnahme durch die zuständige Zollstelle mit der Inventur verbunden werden kann.


§ 12 Anzeigepflichten nach der Herstellung oder Verarbeitung



(1) Spätestens drei Arbeitstage bevor die gewonnenen Erzeugnisse den Betrieb verlassen, hat der Hersteller oder Verarbeiter, ausgenommen der Kleinverwender, der zuständigen Zollstelle die erfolgte Herstellung oder Verarbeitung in zwei Ausfertigungen anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

1.
eine Beschreibung des Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgangs,

2.
die verwendeten Mengen an Interventionsbutter, beihilfefähigen Erzeugnissen, Milchfett, Zwischenerzeugnissen oder zugesetzten Kennzeichnungsmitteln unter Angabe

a)
von Datum und Nummer des Abholscheins und der Mitteilung der Bundesanstalt oder einer anderen Interventionsstelle über die Zuschlagserteilung, soweit Interventionsbutter verwendet wurde,

b)
von Datum und Nummer der Mitteilung der Bundesanstalt oder einer anderen Interventionsstelle über die Zuschlagserteilung, soweit beihilfefähige Erzeugnisse verwendet wurden,

c)
der Identifizierungsmerkmale des Herstellungsprogramms, soweit Milchfett hergestellt oder verwendet wurde,

3.
die Zusammensetzung und Menge der gewonnenen Erzeugnisse, gegebenenfalls einschließlich zugesetzter Kennzeichnungsmittel,

4.
den Milchfettgehalt der unter den Nummern 2 und 3 genannten Erzeugnisse in Gewichtshundertteilen.

Die zuständige Zollstelle kann anordnen, dass der Hersteller oder Verarbeiter weitere Angaben zu dem Herstellungsprogramm macht, soweit es der Überwachungszweck erfordert. Die gewonnenen Erzeugnisse dürfen den Betrieb erst nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist verlassen.

(2) Soweit Interventionsbutter, beihilfefähige Erzeugnisse oder Zwischenerzeugnisse, jeweils gekennzeichnet, hergestellt oder zu Enderzeugnissen verarbeitet werden und die Überwachung nicht beeinträchtigt wird, kann die zuständige Zollstelle auf schriftlichen Antrag zulassen, dass die in Absatz 1 genannte Anzeige auch abgegeben werden kann, nachdem diese Erzeugnisse den Betrieb verlassen haben.

(3) In anderen als in Absatz 2 genannten Fällen kann die zuständige Zollstelle bei Zwischen- und Enderzeugnissen zulassen, dass abweichend von Absatz 1 eine vorläufige Anzeige abgegeben wird, wenn die gewonnenen Erzeugnisse wegen ihrer kurzen Haltbarkeit oder aus anderen zwingenden wirtschaftlichen Gründen sofort nach der Herstellung oder Verarbeitung aus dem Betrieb verbracht werden müssen. Als vorläufige Anzeige ist eine Mehrausfertigung des Lieferscheins zu verwenden, der als vorläufige Anzeige zu kennzeichnen ist. Die Anzeige muss den Zeitpunkt des Beginns und die voraussichtliche Dauer der Verladung enthalten. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Zollstelle zulassen, dass abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 die voraussichtlichen Mengen angegeben werden. Die Anzeige ist der zuständigen Zollstelle spätestens am Tag vor der Auslieferung spätestens eine halbe Stunde vor Dienstschluss vorzulegen. Die in Absatz 1 genannte Anzeige ist innerhalb einer von der zuständigen Zollstelle bezeichneten Frist nachzureichen.

(4) Der Hersteller oder Verarbeiter hat für die von ihm gewonnenen Erzeugnisse seine Verkaufsrechnungen sowie die Verkaufsrechnungen der Erstabnehmer und aller weiteren Käufer der zuständigen Zollstelle vorzulegen oder unmittelbar vorlegen zu lassen. Auf schriftlichen Antrag der Beteiligten kann die zuständige Zollstelle zulassen, dass anstelle der Verkaufsrechnungen andere geeignete Unterlagen vorgelegt werden können.

(5) Die für die Freigabe der Ausschreibungssicherheiten oder Verarbeitungssicherheiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 erforderlichen Nachweise sind über die zuständige Zollstelle bei der Bundesanstalt einzureichen. Die in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 für die Vorlage der in Satz 1 bezeichneten Nachweise vorgeschriebenen Fristen sind gewahrt, wenn die Nachweise innerhalb dieser Fristen bei der zuständigen Zollstelle eingegangen sind.