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Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)


Zweiter Abschnitt Vorschriften für die Unterstützung österreichischer Konkursverfahren

§ 10 Verwertung im Wege der Zwangsvollstreckung



(1) Soll Vermögen des Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung verwertet werden (Artikel 8 Abs. 2 des Vertrags), ist das Verfahren von dem Masseverwalter zu betreiben. Die Zustellung des Beschlusses über die Eröffnung des Konkursverfahrens braucht nicht nachgewiesen zu werden; einer Vollstreckungsklausel bedarf der Beschluß nicht.

(2) Für die Verwertung eines beweglichen Gegenstands, an dem ein Gläubiger ein durch Rechtsgeschäft bestelltes Pfandrecht oder ein diesem gleichstehendes Recht beansprucht, gilt § 127 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Konkursordnung entsprechend. Die Frist bestimmt das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gegenstand sich befindet.

(3) Für die Verwertung unbeweglicher Gegenstände gelten §§ 172 bis 174 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung entsprechend.

(4) Mit Anträgen, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, sowie mit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts kann auch geltend gemacht werden, die Wirkungen des Konkursverfahrens erstreckten sich nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes.


§ 11 Anordnung von Zwangsmaßnahmen



(1) Geht das Ersuchen eines österreichischen Konkursgerichts oder der Antrag eines Masseverwalters, Zwangsmaßnahmen anzuordnen (Artikel 10 Abs. 1 des Vertrags), bei einem unzuständigen Gericht ein, so leitet dieses Gericht das Ersuchen oder den Antrag von Amts wegen unverzüglich an das zuständige Gericht weiter und unterrichtet hierüber das ersuchende Konkursgericht oder den die Zwangsmaßnahme beantragenden Masseverwalter.

(2) Vor der Anordnung bedarf es keiner Anhörung des Schuldners. In der Anordnung ist die Zwangsmaßnahme zu bezeichnen. Sofern in dem Ersuchen oder in dem Antrag kein gegenteiliger Wunsch ausgesprochen ist, veranlaßt das Gericht den Vollzug seiner Anordnung. Es leitet gegebenenfalls eine Ausfertigung seiner Anordnung, die keiner Vollstreckungsklausel bedarf, und eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens oder des Antrags dem Gerichtsvollzieher oder einer anderen Stelle zu, die für den Vollzug der angeordneten Zwangsmaßnahme zuständig sind. Das Ersuchen des Konkursgerichts oder der Antrag des Masseverwalters gilt als Auftrag zur Vollziehung. Das Gericht kann auch den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung der Anordnung betrauen.


§ 12 Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung



Wird die Anordnung abgelehnt, findet die Beschwerde statt. Die Beschwerde kann der Masseverwalter auch einlegen, wenn das österreichische Konkursgericht um die Anordnung ersucht hat. Zu Protokoll der Geschäftsstelle können auch Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.


§ 13 Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung



Gegen die Anordnung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Zwangsmaßnahme bereits vollzogen ist. § 12 Satz 3 gilt entsprechend.


§ 14 Anwendung der Zivilprozeßordnung



Soweit nicht aus §§ 11 bis 13 sich Abweichungen ergeben, gilt für das eine Zwangsmaßnahme betreffende Verfahren die Zivilprozeßordnung entsprechend. Das Verfahren, in dem über das Ersuchen oder den Antrag auf Anordnung der Zwangsmaßnahme oder über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung entschieden wird, ist kostenfrei.


§ 15 Haft des Schuldners



Die Anordnung der Haft, die Verhaftung des Schuldners und die Vollziehung der Haft, um die ein österreichisches Konkursgericht ersucht (Artikel 10 Abs. 3 des Vertrags), richten sich nach den §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2, 793 der Zivilprozeßordnung. § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 bis 5, § 12 Satz 2 und 3, § 14 Satz 2 gelten entsprechend.




§ 16 Postsperre



Die Behörde der Postverwaltung händigt die für den Schuldner bestimmten Sendungen dem Masseverwalter aus, wenn ihr ein ordnungsgemäßes Ersuchen des österreichischen Konkursgerichts oder der Antrag eines Masseverwalters (Artikel 10 Abs. 2 des Vertrags) vorgelegt wird.


§ 17 Antrag auf gerichtliche Entscheidung



(1) Der Schuldner kann eine gerichtliche Entscheidung darüber beantragen, ob sich aus dem Vertrag die Verpflichtung ergibt, die Sendungen dem Masseverwalter auszufolgen.

(2) Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Postverwaltung ihren Sitz hat. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. Das Amtsgericht entscheidet nach Anhörung des Masseverwalters oder des besonderen Verwalters durch Beschluß. Die Rechtmäßigkeit der Postsperre darf nicht nachgeprüft werden. Für das Verfahren gelten §§ 570, 572 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Gegen den Beschluß findet die Beschwerde nach der Zivilprozeßordnung statt. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Das Verfahren über die Beschwerde des Masseverwalters ist kostenfrei.


§ 18 Zuständigkeit für die eine Vormerkung betreffende einstweilige Verfügung



Wird die konkursrechtliche Anfechtung des Erwerbs eines Rechts an einer unbeweglichen Sache (Artikel 16 des Vertrags), die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen ist, vor einem österreichischen Gericht geltend gemacht und soll die Anfechtung durch eine Vormerkung im deutschen Grundbuch gesichert werden, so ist für das Verfahren der einstweiligen Verfügung, auf Grund deren die Vormerkung eingetragen werden soll oder eingetragen ist, das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die unbewegliche Sache belegen ist.