Artikel 11 - Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)

G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532; Geltung ab 23.05.2015, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 11 Änderung des Schutzbereichgesetzes


Artikel 11 ändert mWv. 23. Mai 2015 SchBerG § 9

§ 9 Absatz 3 Satz 1 des Schutzbereichgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Schutzbereichbehörde ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr."



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