(1) Durch die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die in der Anlage in den Abschnitten A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Arbeitsauftrag,
- 2.
- Durchführen von Reparaturen,
- 3.
- Stimmen und Intonieren,
- 4.
- Planen und Konstruieren sowie
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.