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Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen (VersAnsprReglG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.07.1964 BGBl. I S. 433, 806; zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 20 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2317
Geltung ab 01.07.1964; FNA: 7602-5 Rentenumstellung

§ 11b



Soweit nach § 2 Satz 1 Buchstabe a und § 3 Satz 1 Buchstaben a und b bestimmte Voraussetzungen von dem Versicherungsnehmer erfüllt sein müssen, ist als Versicherungsnehmer nur die natürliche Person anzusehen, die auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bei der Pensionskasse versichert war. Das gilt auch dann, wenn nach der Satzung oder den Bedingungen das Unternehmen allein oder neben dieser Person Versicherungsnehmer ist. Die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a und des § 3 Satz 1 Buchstaben a und b hinsichtlich des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts gelten als erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer zu einem der dort bezeichneten Zeitpunkte ständig in einem Betrieb beschäftigt war, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes lag. § 2 Satz 1 Buchstabe b und § 3 Satz 1 Buchstabe c sind auf die in § 11a bezeichneten Verbindlichkeiten nicht anzuwenden.


§ 11c



(1) Ist das Arbeits- oder Dienstverhältnis des Versicherungsnehmers, das ihn zur Versicherung bei der Pensionskasse verpflichtete, infolge einer Stillegung oder Einschränkung des Betriebs, die ihre Ursachen in den durch den Zusammenbruch des Deutschen Reichs herbeigeführten Umständen hatte, oder auf Grund von gesetzlichen oder verwaltungsmäßigen gegen das Unternehmen oder den Versicherungsnehmer gerichteten Maßnahmen der früheren Besatzungsmächte tatsächlich beendet worden, so sind die Absätze 2 und 3 anzuwenden.

(2) Hatte der Versicherungsnehmer bei der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses die für den Anspruch auf Versicherungsleistungen satzungs- oder bedingungsgemäß erforderliche Wartezeit bereits erfüllt, so gilt der bis dahin erworbene beitragsfreie Teil der Anwartschaft vorbehaltlich der in § 11d Abs. 2 getroffenen Regelung auch dann, wenn die Anwartschaft aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht aufrechterhalten worden ist, als fortbestehend. Das gleiche gilt, wenn die Wartezeit bei Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nicht erfüllt war, der Versicherungsnehmer jedoch auf Grund eines vor dem 1. September 1959 zu dem Unternehmen begründeten Arbeits- oder Dienstverhältnisses erneut Beiträge an die Pensionskasse oder an eine Pensionskasse geleistet hat, die mit ihr satzungsmäßig verbunden war, und die Zeiträume, in denen Beiträge geleistet wurden, zusammengerechnet die satzungsgemäß oder bedingungsgemäß erforderliche Wartezeit erreichen.

(3) Als Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses im Sinne des Absatzes 1 gilt der 8. Mai 1945, sofern der Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich zu einem bestimmten anderen Zeitpunkt entlassen oder ein anderer Zeitpunkt mit ihm vereinbart worden ist.

(4) (gestrichen)


§ 11d



(1) Ist für das Fortbestehen der Rechte oder die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis bis zum 31. Dezember 1957 bereits im Verhältnis zwischen der Pensionskasse und dem Versicherungsnehmer oder dem sonst aus der Versicherung Berechtigten eine Regelung getroffen worden, so behält es dabei sein Bewenden, soweit diese Regelung, ohne daß die Pensionskasse einen Vorbehalt gemacht hat, zugunsten des Versicherungsnehmers oder des sonst aus der Versicherung Berechtigten von den Vorschriften der §§ 11b und 11c abweicht. Das gleiche gilt, wenn eine solche Regelung zwischen dem 31. Dezember 1957 und dem 1. September 1959 mit ausdrücklicher Zustimmung der Aufsichtsbehörde getroffen worden ist.

(2) Hat die Pensionskasse dem Versicherungsnehmer oder dem sonst aus der Versicherung Berechtigten die geleisteten Beiträge zurückgezahlt, so steht das der Geltendmachung der Ansprüche nicht entgegen, wenn der zurückgezahlte Betrag, bei Reichsmarkrückzahlung im Verhältnis von 10 zu 1 auf Deutsche Mark umgestellt, mit vier vom Hundert Zinsen seit dem Tage der Rückzahlung bei der Pensionskasse bis zum 1. Juli 1965 oder, wenn der Anspruchsberechtigte die Wohnsitzvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a erst nach dem 1. Juli 1964 erfüllt hat oder erfüllt, innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt, wieder eingezahlt wird. Das gilt nicht, wenn die Pensionskasse das Fortbestehen der Rechte aus der Versicherung anerkannt hatte, die Beiträge aber gleichwohl auf Veranlassung des Versicherungsnehmers oder des sonst aus der Versicherung Berechtigten zurückgezahlt worden sind.


§ 11e


§ 11e wird in 1 Vorschrift zitiert

Ist, abgesehen von den Fällen des § 11c Abs. 2 Satz 2, die satzungs- oder bedingungsgemäß erforderliche Wartezeit nicht erfüllt, so kann der Versicherungsnehmer oder der sonst aus der Versicherung Berechtigte den Anspruch auf Rückzahlung der von dem Versicherungsnehmer geleisteten Beiträge geltend machen, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a oder des § 3 Satz 1 Buchstaben a oder b erfüllt. Als Versicherungsnehmer im Sinne des Satzes 1 gilt ausschließlich die in § 11b Satz 1 bezeichnete natürliche Person.