(1)
1Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
2Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren, wenn nicht die Voraussetzungen einer Verkündung nach
§ 35 Abs. 1 der Strafprozessordnung vorliegen.
(2) 1In den Beschluss sind die Namen der Richter, der Verfahrensbeteiligten und ihrer Bevollmächtigten aufzunehmen. 2Der Beschluss enthält weiterhin
- 1.
- die Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung,
- 2.
- die Feststellung, hinsichtlich welchen Vorwurfs und welcher Rechtsfolge die angegriffene Entscheidung aufgehoben wird,
- 3.
- die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,
- 4.
- den Betrag einer nach § 6 zu erstattenden Geldstrafe sowie die Feststellung, ob sonst ein Anspruch nach § 6 dem Grunde nach besteht.
(3) Der Beschluss ist zu begründen, soweit er mit der Beschwerde anfechtbar ist.
(4) Der Beschluss ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen.