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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk (Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung - LmhFortbPrüfV)

V. v. 10.11.2015 BGBl. I S. 1980 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 7110-20-8 Handwerk im Allgemeinen
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§ 12 Handlungsbereich „Marketing- und Präsentationskonzepte planen, umsetzen und optimieren"



(1) Im Handlungsbereich „Marketing- und Präsentationskonzepte planen, umsetzen und optimieren" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, auch unter Einsatz moderner Kommunikationstechnologien Verkaufsaktionen von handwerklich hergestellten Produkten zu planen, durchzuführen und auch unter kalkulatorischen und gestalterischen Gesichtspunkten auszuwerten. Dabei soll die zu prüfende Person die Warenpräsentation in Theken und Regalen unter Berücksichtigung von Vorschriften zum Lebensmittelrecht und zur Hygiene veranlassen und optimieren, neue Produkte in bestehende Sortimente integrieren sowie Markenprodukte und Handelsware etablieren. In diesem Rahmen hat die zu prüfende Person zu zeigen, dass sie in der Lage ist, Verkaufsräume, insbesondere Läden und Marktstände, sowie Schauflächen unter Berücksichtigung von saisonalen und regionalen Besonderheiten zu gestalten.

(2) In diesem Rahmen kann unter Berücksichtigung von Vorschriften zum Lebensmittelrecht und zur Hygiene Folgendes geprüft werden:

1.
Planen einer Verkaufsaktion unter Betonung der handwerklichen Herstellung,

2.
Gestalten eines Schaufensters, eines Präsentationstisches oder einer Filiale,

3.
Anpassen der Warenpräsentationen an den Tageszyklus und

4.
Integrieren neuer Produkte und Dienstleistungen in das Angebot.




§ 13 Handlungsbereich „Gastronomiekonzepte für Imbiss, Café und Außer-Haus-Service ausgestalten und realisieren"



(1) Im Handlungsbereich „Gastronomiekonzepte für Imbiss, Café und Außer-Haus-Service ausgestalten und realisieren" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Produkte zu entwickeln und zu vermarkten, Herstellungsprozesse zu planen und zu überwachen sowie Gastronomiekonzepte zu entwickeln und zu integrieren und dabei die schwerpunktspezifischen Kompetenzen zu nutzen.

(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:

1.
Erstellen eines Planes zur Organisation eines Gastronomiebetriebes,

2.
Festlegen von Angebotspaletten,

3.
Herstellen, Anrichten und Erläutern eines anlass- oder themenbezogenen Snackarrangements nach von der zu prüfenden Person festgelegter Angebotspalette,

4.
Erstellen eines Personaleinsatzplanes und

5.
Unterweisen in der Herstellung, im Servieren und im Erläutern von Getränken.




§ 14 Handlungsbereich „Verkaufs-, Verhandlungs- und Beratungsgespräche fachlich vorbereiten, führen und auswerten"



(1) Im Handlungsbereich „Verkaufs-, Verhandlungs- und Beratungsgespräche fachlich vorbereiten, führen und auswerten" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, durch Gesprächsführung Kunden zu gewinnen und zu binden, Anfrage-, Auftrags- und Reklamationsgespräche mit gewerblichen Kunden eigenverantwortlich zu führen und auszuwerten, Betriebsabläufe umfassend gegenüber Aufsichtsbehörden, Institutionen und Geschäftspartnern fachlich fundiert darzustellen und argumentativ zu vertreten sowie Verhandlungsgespräche insbesondere im Einkauf, Absatz und Vertrieb vorzubereiten und zu führen. Dabei soll die zu prüfende Person Instrumente zur Konfliktlösung anwenden und vermitteln.

(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:

1.
Ermitteln der Anforderungen und Bedürfnisse von gewerblichen Kunden und Geschäftspartnern,

2.
Unterbreiten und Erläutern komplexer Angebote,

3.
service- und erfolgsorientiertes Führen von Verkaufsgesprächen,

4.
Auswerten von Reklamationen und Beschwerden mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen mit dem Ziel der Qualitätsoptimierung,

5.
erfolgsorientiertes Führen eines Verhandlungsgesprächs mit Geschäftspartnern und

6.
Kommunizieren und Kooperieren mit der amtlichen Lebensmittelüberwachung oder anderen Kontrollinstanzen bei Überprüfungen.




§ 15 Handlungsbereich „Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen, fördern und schulen"



(1) Im Handlungsbereich „Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen, fördern und schulen" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verantwortlich zu führen und zu motivieren, Personal zu gewinnen, Teams zusammenzustellen und deren Zusammenarbeit zu entwickeln, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und deren Leistungen zu beurteilen, die berufliche Entwicklung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend den individuellen und den Unternehmensinteressen zu gestalten sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der service- und verkaufsorientierten Kommunikation anzuleiten. Dabei soll die zu prüfende Person Instrumente zur Konfliktbewältigung im Team einsetzen.

(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:

1.
Durchführen eines lösungsorientierten Konfliktgesprächs,

2.
Durchführen eines Kritik- und Beurteilungsgesprächs,

3.
Führen, Dokumentieren und Auswerten eines Zielvereinbarungsgesprächs unter Berücksichtigung der Mitarbeitermotivation,

4.
Durchführen einer Unterweisung für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

5.
Durchführen eines Vorstellungsgesprächs und

6.
Erläutern der Vorgehensweise bei der Personalgewinnung unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen und der betrieblichen Anforderungen.