§ 12 Adressaten einer Maßnahme wegen möglichen Verstoßes gegen Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Die Adressaten von Maßnahmen nach
§ 6 Absatz 2 bis 4, 6 bis 8 und 10 bis 13 sowie den
§§ 7 bis 9, die von der Bundesanstalt wegen eines möglichen Verstoßes gegen ein Verbot nach Artikel 14 oder 15 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ergriffen werden, dürfen andere Personen als Mitarbeiter staatlicher Stellen und solche, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, von diesen Maßnahmen oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht in Kenntnis setzen.
Frühere Fassungen von § 12 WpHG
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenTelekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 21 TKMoG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes ... des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „im Sinne der §§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt. 2. In Absatz 2 ... des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „im Sinne der §§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" ...
Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 1 1. FiMaNoG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes ... „Abschnitt 3 Marktmissbrauchsüberwachung". c) Die Angaben zu den §§ 12 bis 15b werden wie folgt gefasst: „§ 12 Anwendung der Verordnung (EU) Nr. ... gefasst: „Abschnitt 3 Marktmissbrauchsüberwachung". 11. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ... 15. In § 16 Satz 1 werden die Wörter „Insiderpapiere im Sinne des § 12 " durch die Wörter „Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz ... ersetzt. cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. entgegen § 12 in Verbindung mit Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c oder d der ... 3 bezeichnete Handlung leichtfertig begeht. (3c) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 12 in Verbindung mit Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a oder b der ...
Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017) ... (EU) 2016/1011 § 11 Anzeige straftatbegründender Tatsachen § 12 Adressaten einer Maßnahme wegen möglichen Verstoßes gegen Artikel 14 oder 15 der ... 11. Nach § 8 werden die folgenden §§ 9 bis 13 eingefügt: „§ 9 Verringerung und Einschränkung von ... oder der für Strafsachen zuständigen Gerichte nicht zu besorgen ist. § 12 Adressaten einer Maßnahme wegen möglichen Verstoßes gegen Artikel 14 oder 15 der ... ersetzt. 22. Der bisherige § 11 wird § 24. 23. Der bisherige § 12 wird § 25 und wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden das ... von Absatz 4 Satz 5 bis 8, § 8" durch die Wörter „§§ 2, 3, 6 bis 13, 17 Absatz 2, § 18 mit Ausnahme von Absatz 7 Satz 5 bis 8, § 21" ersetzt. ... und Prüfung der Einhaltung der Vorschriften ermöglicht, die den §§ 6 bis 15, 88 und 89 gleichwertig ist." 93. § 36b wird § 92. 94. ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 2a. entgegen § 12 oder § 23 Absatz 1 Satz 2 eine Person über eine Anzeige, eine eingeleitete Untersuchung ...
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