Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)

G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Siebenter Abschnitt Handelssachen
§ 127
§ 128
§ 129
§ 130

Siebenter Abschnitt Handelssachen

§ 127


§ 127 wird in 4 Vorschriften zitiert

Das Registergericht kann, wenn eine von ihm zu erlassende Verfügung von der Beurteilung eines streitigen Rechtsverhältnisses abhängig ist, die Verfügung aussetzen, bis über das Verhältnis im Wege des Rechtsstreits entschieden ist. Es kann, wenn der Rechtsstreit nicht anhängig ist, einem der Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmen.

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§ 128


§ 128 wird in 3 Vorschriften zitiert

(weggefallen)

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§ 129


§ 129 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Verpflichteten die Eintragung zu beantragen. § 29 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) G. v. 10. November 2006 BGBl. I S. 2553 m.W.v. 1. Januar 2007

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§ 130


§ 130 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt ist, angeben und mit der Unterschrift des zuständigen Beamten versehen werden.

(2) Jede Eintragung soll demjenigen, welcher sie beantragt hat, bekanntgemacht werden. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden.



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