Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5238
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2-1 Sprengstoffe
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Abschnitt III Verfahren bei der Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör; Führen von Listen durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
§ 12a (aufgehoben)
§ 12b (aufgehoben)
§ 12c (aufgehoben)

Abschnitt III Verfahren bei der Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör; Führen von Listen durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

§ 12a (aufgehoben)


§ 12a hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz V. v. 11. Juni 2017 BGBl. I S. 1617 m.W.v. 1. Juli 2017

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§ 12b (aufgehoben)


§ 12b hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz V. v. 11. Juni 2017 BGBl. I S. 1617 m.W.v. 1. Juli 2017

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§ 12c (aufgehoben)


§ 12c hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz V. v. 11. Juni 2017 BGBl. I S. 1617 m.W.v. 1. Juli 2017



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