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Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzzugangsverordnung - GasNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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Teil 2 Organisation des Netzzugangs

§ 13 Freigabepflicht ungenutzter Kapazitäten



(1) Soweit der Transportkunde für gebuchte Kapazitäten bis 14.00 Uhr des Tages vor dem Erfüllungstag mitteilt, dass er diese nicht in Anspruch nimmt (Null-Nominierung), ist der Netzbetreiber berechtigt, diese Kapazitäten ohne Befreiung des Inhabers von der Zahlungspflicht für den Folgetag als unterbrechbare Kapazitäten anzubieten. Dies gilt auch für eine Nominierung, die deutlich geringer ist als die gebuchte Kapazität. Das Recht zur Renominierung durch den Transportkunden bleibt davon unberührt. Netzbetreiber können Verträge über unterbrechbare Kapazitäten im Voraus unter der Bedingung abschließen, dass die Kapazitäten nach Satz 1 angeboten werden können.

(2) Netzbetreiber haben Transportkunden, die während eines Zeitraums von sechs Monaten ihre gebuchten Kapazitäten nicht oder nur in einem geringen Umfang in Anspruch nehmen, aufzufordern, diese Dritten anzubieten, um eine missbräuchliche Kapazitätshortung bei einem bestehenden Kapazitätsengpass zu verhindern. Von diesen sechs Monaten muss einer der Monate entweder Oktober, November, Dezember, Januar, Februar oder März sein. Kommen Transportkunden der Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach oder gelingt ihnen die Veräußerung innerhalb dieser Frist nicht, so ist der Netzbetreiber berechtigt und verpflichtet, die nicht genutzten Kapazitäten zu entziehen. Der Transportkunde kann der Entziehung widersprechen, wenn er schriftlich schlüssig darlegt, dass er die Kapazitäten, deren Freigabe der Netzbetreiber verlangt, weiterhin benötigt, um bestehende vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen oder bestehende vertragliche Rechte auszuüben. Netzbetreiber haben die entzogene Kapazität vorrangig denjenigen Transportkunden anzubieten, deren Bedarf wegen des Engpasses nicht vollständig befriedigt werden konnte.

(3) Verfügen Transportkunden für dieselben Ausspeisepunkte über verschiedene vertragliche Gasbeschaffungsalternativen, für die Kapazitäten an unterschiedlichen Einspeisepunkten gebucht sind und die nur alternativ genutzt werden, stellt dies keinen Nichtgebrauch von Kapazitäten nach Absatz 1 dar, sofern die nicht genutzten Kapazitäten dem Netzbetreiber oder Dritten für die vom Transportkunden bestimmten Zeiten der Nichtnutzung angeboten werden.


§ 14 Handel mit Kapazitätsrechten



(1) Die Netzbetreiber haben bis zum 1. August 2006 eine gemeinsame elektronische Plattform für den Handel mit Kapazitätsrechten einzurichten, die alle Angebote gleichartiger Kapazität und Nachfragen nach Kapazität für dieselben Netze oder Teilnetze für die Nutzer der Plattform transparent machen muss. Bis zur Einrichtung dieser gemeinsamen Plattform haben die Betreiber von Fernleitungsnetzen im Internet jeweils für ihr Netz eine elektronische Handelsplattform für den Handel mit Kapazitätsrechten einzurichten, die auch Online-Verknüpfungen zu den Handelsplattformen der mit dem betreffenden Netz oder Teilnetz über Netzkopplungspunkte verbundenen Netze oder Teilnetze anderer Netzbetreiber enthalten muss. Die Kosten für die Einrichtung und die Betriebskosten einer Handelsplattform können auf die Netznutzungsentgelte umgelegt werden.

(2) Transportkunden können erworbene Kapazitätsrechte ab Errichtung der gemeinsamen Handelsplattform ausschließlich unter Nutzung dieser Plattform an Dritte weiterveräußern oder zur Nutzung überlassen.

(3) Als Voraussetzung für die Teilnahme am Handel ist die Registrierung als Transportkunde bei der Handelsplattform erforderlich. Die Registrierung kann an bestimmte durch den Teilnehmer zu erbringende Nachweise, insbesondere hinsichtlich seiner Bonität und Zuverlässigkeit, geknüpft werden. Die Bedingungen für eine Registrierung müssen allen Händlern die Teilnahme am Sekundärhandel ermöglichen. Die Anonymität des Handelsvorgangs muss gegenüber Dritten gewährleistet sein.

(4) Die Entgelte für gehandelte Kapazitäten dürfen die ursprünglich mit den Netzbetreibern vereinbarten Entgelte nicht wesentlich überschreiten.


Teil 3 Anbahnung des Netzzugangs

§ 15 Verfahren für die Kapazitätsanfrage und Buchung



(1) Für Kapazitätsanfragen ist von den Betreibern von örtlichen Verteilernetzen mit über 100.000 angeschlossenen Endkunden, regionalen Verteilernetzen und Fernleitungsnetzen bis zum 1. August 2006 die Eingabe der Anfrage in einen gemeinsamen, über das Internet allgemein zugänglichen Kapazitäts- und Entgeltrechner vorzusehen, der das Ergebnis der Anfrage einschließlich alternativer Transportwege sowie der freien Kapazitäten unmittelbar ausgibt.

(2) Netzbetreiber haben für Kapazitätsanfragen standardisierte Formulare in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen, die von ihren Internetseiten heruntergeladen werden können. Betreiber von regionalen Verteilernetzen und Fernleitungsnetzen müssen die Formulare zusätzlich in englischer Sprache zur Verfügung stellen.

(3) Transportkunden sind berechtigt, Kapazitätsanfragen nach und verbindliche Anträge auf Ein- und Ausspeisekapazität und, soweit vom Netzbetreiber angeboten, Speicherkapazität zu bündeln und eigene Kapazitätsanfragen mit Anfragen anderer Transportkunden in gebündelter Form zu stellen. Netzbetreiber haben zu gewährleisten, dass die Nutzung mehrerer Teilnetze ihres Netzes zu Transportzwecken im Wege eines einheitlichen Buchungsverfahrens und einer einheitlichen Abwicklung erfolgen kann.

(4) Netzbetreiber können bei einer für mehrere Transportkunden zusammengefassten Kapazitätsanfrage verlangen, dass die Transportkunden des Transportvertrages einen Vertreter und Empfangsbevollmächtigten benennen, der alle für das Zustandekommen und die Abwicklung des Portfoliovertrages erforderlichen Willenserklärungen einschließlich der Nominierungen abgibt und entgegennimmt. Der Vertreter muss die zur Durchführung des Gastransports erforderlichen technischen Kommunikationsmittel sicher beherrschen.

(5) Bis zum 1. August 2006 haben die Netzbetreiber ein Online-Buchungsverfahren einzurichten, das auch den Rechner nach Absatz 1 enthält. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Buchung in sonstiger Weise erfolgen.


§ 16 Anforderungen an die Kapazitätsanfrage für einen Kapazitätsvertrag



(1) Der Netzbetreiber kann abhängig von den angebotenen Kapazitäten und Hilfsdiensten im Formular nach § 15 Abs. 2 Angaben zu folgenden Punkten fordern:

1.
Anschrift des Transportkunden oder Bevollmächtigten mit Ansprechpartner;

2.
Einspeisepunkt und gewünschte Kapazität;

3.
Ausspeisepunkt und gewünschte Kapazität;

4.
Buchungszeitraum für die angefragte Kapazität;

5.
bei Belieferung von Standardlastprofilkunden, Angaben zur Ermöglichung der Auswahl des anzuwendenden Standardlastprofils;

6.
Angabe zu der Art der Kapazität;

7.
Gasbeschaffenheit.

(2) Kapazitätsverträge mit einer Laufzeit von

1.
einem Jahr oder länger können jederzeit,

2.
weniger als einem Jahr können frühestens drei Monate vor dem vorgesehenen ersten Liefertag,

3.
weniger als einem Monat können frühestens 20 Werktage vor dem vorgesehenen ersten Liefertag

abgeschlossen werden.


§ 17 Bearbeitung der Kapazitätsanfrage durch den Netzbetreiber



Bei einer unvollständigen Kapazitätsanfrage eines Transportkunden hat der Netzbetreiber dem Transportkunden spätestens zum Ablauf des nächsten Werktages nach Eingang der Kapazitätsanfrage mitzuteilen, welche Angaben für die Bearbeitung seiner Anfrage noch benötigt werden und ob ein Verfahren nach § 10 Abs. 4 durchgeführt werden muss. Eine vollständige Kapazitätsanfrage hat der Netzbetreiber spätestens zwei Werktage nach Eingang der Anfrage zu beantworten. Gleichzeitig hat er ein vollständiges und bindendes Angebot abzugeben.