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Teil 2 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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Teil 2 Organisation des Netzzugangs

§ 3 Grundlagen des Netzzugangs



(1) Zur Ausgestaltung des Rechts auf Zugang zu den Gasversorgungsnetzen nach § 20 Abs. 1b des Energiewirtschaftsgesetzes haben Transportkunden Verträge mit dem Netzbetreiber oder den beiden Netzbetreibern zu schließen, dessen Netz oder deren Netze für die Ein- und für die Ausspeisung genutzt werden sollen.

(2) Transportkunden haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf Abschluss eines Einspeise- oder Ausspeisevertrages, in dem die Rechte und Pflichten einer Netznutzung einschließlich des zu entrichtenden Entgelts zu regeln sind. Netzbetreiber sind verpflichtet, Kapazitäten und Hilfsdienste für ihr gesamtes Netz nach Maßgabe dieser Verordnung anzubieten. Der Einspeise- oder Ausspeisevertrag enthält folgende Bestandteile:

1.
einen Kapazitätsvertrag, durch den Kapazitätsrechte des Transportkunden für den einzelnen Transportvorgang an bestimmten Ein- und Ausspeisepunkten des jeweiligen Netzes begründet werden;

2.
einen Portfoliovertrag, durch den die konkrete Transportleistung unter Verbindung von Kapazitätsrechten aus dem oder den Kapazitätsverträgen näher bestimmt wird;

3.
einen Bilanzkreisvertrag über die Einrichtung von Bilanzkreisen zur Abrechnung von Differenzmengen.

Netzbetreiber haben ihren Einspeise- oder Ausspeiseverträgen "Geschäftsbedingungen für den Gastransport" nach Maßgabe des § 19 zu Grunde zu legen.

(3) Netzbetreiber sind verpflichtet, von Transportkunden bereitgestellte Gasmengen an den gebuchten Einspeisepunkten entsprechend der Nominierung zu übernehmen und an Ausspeisepunkten entsprechend der Nominierung des Transportkunden und dort gebuchter Ausspeisekapazitäten zeitgleich mit demselben Energiegehalt zu übergeben. Die Nämlichkeit des Gases braucht bei der Ausspeisung nicht gewahrt zu werden.


§ 4 Kapazitätsrechte



(1) Netzbetreiber haben Transportkunden sowohl feste als auch unterbrechbare Kapazitäten einschließlich der Hilfsdienste anzubieten, und zwar mindestens auf Jahres-, Monats-, Wochen- und Tagesbasis.

(2) Netzbetreiber haben frei zuordenbare Kapazitäten anzubieten, die es ermöglichen, gebuchte Ein- und Ausspeisekapazität ohne Festlegung eines Transportpfades zu nutzen. Die Rechte an gebuchten Kapazitäten (Kapazitätsrechte) berechtigen den Transportkunden, im Rahmen gebuchter Kapazitäten Gas an jedem gebuchten Einspeisepunkt für die Ausspeisung an jedem gebuchten Ausspeisepunkt im betreffenden Netz oder Teilnetz bereitzustellen. Die Ausübung von Kapazitätsrechten darf der Netzbetreiber nicht von einer zusätzlichen hydraulischen Prüfung abhängig machen, es sei denn, Letztverbraucher mit einem regelmäßig nicht planbaren, extrem hohen und extrem schwankenden Gasverbrauch sollen versorgt werden.

(3) Transportkunden ist zu ermöglichen, Ein- und Ausspeisekapazitäten unabhängig voneinander, in unterschiedlicher Höhe und zeitlich voneinander abweichend zu buchen.

(4) Kapazitäten können netzübergreifend angeboten werden.


§ 5 Hilfsdienste



(1) Zu den Hilfsdiensten gehören die erforderlichen Systemdienstleistungen und die sonstigen erforderlichen Hilfsdienste.

(2) Erforderliche Systemdienstleistungen sind insbesondere:

1.
Empfang und Bestätigung von Mengennominierungen;

2.
Empfang und Bestätigung von Messwerten über die Gasbeschaffenheit;

3.
Disposition der durchzuleitenden Gasmengen, Mengenübernahme und Mengenbereitstellung;

4.
Kontrolle der Messung und Allokation, Einspeisung und Ausspeisung des Gases in vorhandenen Anlagen des Kunden oder des vom Kunden gemäß § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes beauftragten Dritten;

5.
Überprüfung der Messeinrichtungen, Auswertung der Messungen, Dokumentation der Messergebnisse, sofern vom Netzbetreiber erbracht;

6.
Ermittlung und Erfassung der Differenz zwischen nominierten und tatsächlich entnommenen Gasmengen;

7.
Abrechnung und Rechnungsstellung und Rechnungsprüfung;

8.
Netzsteuerung einschließlich des Zukaufs von Fremdleistungen zur vertraglichen Absicherung bestimmter Gasflüsse;

9.
Beimengung von Geruchsstoffen zum Gas, das an Letztverbraucher geliefert wird (Odorierung);

10.
Vertragsmanagement für mehrere Netzbetreiber;

11.
Basisbilanzausgleich;

12.
Einsatz von Treibgas.

(3) Für den Netzzugang erforderliche sonstige Hilfsdienste sind insbesondere:

1.
besondere Maßnahmen zur Herstellung bestimmter Gasbeschaffenheiten;

2.
Nominierungsersatzverfahren;

3.
erweiterter Bilanzausgleich und sonstige Flexibilitätsdienstleistungen.


§ 6 Ermittlung frei zuordenbarer Kapazitäten



(1) Vor der Zuteilung von Einspeise- und Ausspeisekapazitäten haben Netzbetreiber die verfügbaren Kapazitäten nach § 4 Abs. 2 zu ermitteln. Sie weisen für jeden Einspeisepunkt eine Einspeisekapazität und für jeden Ausspeisepunkt eine Ausspeisekapazität aus.

(2) Die erforderlichen Berechnungen von Transportkapazitäten einzelner Leitungen oder von definierten Leitungsabschnitten sowie die Durchführung von Lastflusssimulationen erfolgen nach dem Stand der Technik.

(3) Führt die Berechnung der Transportkapazitäten nach den vorstehenden Absätzen insbesondere wegen

1.
der hohen Anzahl von zu berücksichtigenden Lastszenarien,

2.
der Größe des Netzes oder

3.
physikalischer Engpässe

zu dem Ergebnis, dass Kapazitäten nicht oder nicht in einem ausreichenden Maß im gesamten Netz frei zuordenbar angeboten werden könnten, haben die Netzbetreiber wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zu prüfen, um das Angebot frei zuordenbarer Kapazitäten im gesamten Netz zu erhöhen. Sie haben insbesondere folgende Maßnahmen in der nachstehenden Reihenfolge zu prüfen:

1.
vertragliche Vereinbarungen mit Dritten, die bestimmte Lastflüsse zusichern oder in anderer Weise geeignet sind, die Ausweisbarkeit frei zuordenbarer Kapazitäten zu erhöhen; Netzbetreiber können die Nachfrage nach solchen Leistungen Dritter veröffentlichen und angemessen vergüten; solche vertraglichen Vereinbarungen können als Auflagen für eine bestimmte Nutzung gebuchter Kapazitäten auch im Rahmen der Kapazitätszuteilung getroffen werden; das Angebot von Leistungen durch Dritte im Sinne des ersten Halbsatzes erfolgt freiwillig;

2.
das Angebot von Ein- und Ausspeisekapazitäten, die abweichend von § 4 Abs. 2 mit bestimmten Zuordnungsvorgaben verknüpft sind; diese Vorgaben sind so gering wie möglich zu halten;

3.
den Ausschluss einzelner Ein- und Ausspeisepunkte von der frei zuordenbaren Nutzungsmöglichkeit.

Eine Maßnahme im Sinne von Satz 2 Nr. 1 gilt nur dann als wirtschaftlich zumutbar, wenn dem Netzbetreiber ein angemessenes Angebot vorliegt. Bei der Beschaffung von Leistungen im Sinne von Satz 2 Nr. 1 sind marktorientierte Verfahren anzuwenden. Ergibt die Prüfung, dass wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen nach Satz 1 möglich sind, hat der Netzbetreiber diese durchzuführen. Von der Pflicht nach Satz 5 sind Maßnahmen zum Ausbau der Netze ausgenommen.

(4) Führen die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Maßnahmen insbesondere wegen dauerhaft technisch begründeter Engpässe nicht zu einer Erhöhung der Zahl an frei zuordenbaren Kapazitäten im Sinne von Absatz 3 Satz 1, ist die Unterteilung eines Netzes in Teilnetze zulässig. Ein dauerhafter Engpass liegt vor, wenn für den Gastransport zwischen Teilen eines Netzes keine oder nur in sehr geringem Umfang feste Kapazitäten ausgewiesen werden können oder seine Beseitigung bauliche Maßnahmen erfordern würde. Dies ist insbesondere bei nicht kompatiblen Gasbeschaffenheiten und fehlendem Netzverbund der Fall. Die Regulierungsbehörde hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 vorliegen. Stellt sie fest, dass dies nicht der Fall ist, hat sie von ihren Befugnissen nach § 65 des Energiewirtschaftsgesetzes Gebrauch zu machen. Sie kann darüber hinaus die Zusammenfassung von Teilnetzen anordnen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

(5) Teilnetze sind nach Absatz 4 unter Berücksichtigung des Engpasses und der netztechnischen Möglichkeiten so zu bilden, dass eine möglichst hohe Zahl von frei zuordenbaren Kapazitäten verfügbar wird. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Betreiber über Netzkopplungspunkte verbundener Netze haben bei der Berechnung und Ausweisung von technischen Kapazitäten mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, in möglichst hohem Umfang aufeinander abgestimmte Kapazitäten nach § 4 in den miteinander verbundenen Netzen ausweisen zu können. Sie haben sich hierfür die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Gründe und das für die Bildung von Teilnetzen angewendete Verfahren sind vom Netzbetreiber zu dokumentieren und auf Verlangen der Regulierungsbehörde zugänglich zu machen. Der Nachweis eines Netzbetreibers, dass vertragliche Leistungen Dritter nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 nicht erhältlich sind, gilt als erbracht, wenn auf eine durch den Netzbetreiber veröffentlichte Anfrage in angemessener Frist keine Angebote eingegangen sind. Auf Anforderung der Regulierungsbehörde sind die Netzbetreiber verpflichtet, weitere Unterlagen vorzulegen, soweit dies zum Nachweis einer Teilnetzbildung erforderlich ist.


§ 7 Kapazitätsportfolio



(1) Netzbetreiber können in den "Geschäftsbedingungen für den Gastransport" die Ausübung von Kapazitätsrechten nach § 4 Abs. 2 von einer Verbindung der auf Einspeisung mit den auf Ausspeisung gerichteten Rechten von Transportkunden abhängig machen (Portfolio). Das Recht, Gas an jedem gebuchten Einspeisepunkt für die Ausspeisung an jedem gebuchten Ausspeisepunkt im betreffenden Netz oder Teilnetz bereitzustellen, darf dadurch nicht beschränkt werden. Netzbetreiber haben anzugeben, nach welchen Regeln Transportkunden Ein- und Ausspeisepunkte miteinander verbinden können, die nicht dem Portfolio desselben Portfolioinhabers angehören. Ein Portfoliovertrag kann Kapazitätsrechte eines oder mehrerer Transportkunden an mindestens einem Ein- und einem Ausspeisepunkt enthalten. Ein Portfoliovertrag muss Regeln darüber enthalten, wie der Netzbetreiber den Austausch von Gas zwischen unterschiedlichen Portfolios ermöglicht.

(2) Innerhalb der nach § 6 ermittelten und festgelegten Grenzen ist eine Erweiterung des Portfolios für Transportkunden ohne erneute hydraulische Prüfung zu ermöglichen.

(3) Netzbetreiber sollen Transportkunden im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten und Kapazitäten anbieten, gebuchte Kapazitäten eines Portfolios jeweils zwischen Einspeisepunkten und jeweils zwischen Ausspeisepunkten zu verlagern. Die Verlagerung erhöht nicht den Umfang der Kapazitätsrechte.


§ 8 Besondere Regeln für örtliche Verteilernetze



(1) Der Zugang zu örtlichen Verteilernetzen zur Gasversorgung von Letztverbrauchern erfolgt auf der Grundlage eines Transportvertrages, in dem Ein- und Ausspeisepunkte und die Vorhalteleistung am Ausspeisepunkt zu bestimmen sind; § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 4, 6, 7, 9 bis 11, 12 Satz 2, die §§ 13 bis 17, 20 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9 sowie § 21 Abs. 2 Nr. 5, 6, 8, 10 und 11 finden keine Anwendung.

(2) Betreiber von örtlichen Verteilernetzen haben für Transportanfragen nach Absatz 1 standardisierte Formulare in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen, die von ihren Internetseiten heruntergeladen werden können. Der Netzbetreiber kann im Formular insbesondere Angaben zu folgenden Punkten fordern:

1.
Anschrift des Transportkunden oder seiner Bevollmächtigten sowie eines Ansprechpartners;

2.
Einspeisepunkt;

3.
Ausspeisepunkt;

4.
Vorhalteleistung am Ausspeisepunkt;

5.
Laufzeit des Transportvertrages;

6.
Angaben zur Ermöglichung der Auswahl des anzuwendenden Standardlastprofils bei Belieferung von Standardlastprofilkunden;

7.
Gasbeschaffenheit.

(3) Sofern in einem örtlichen Verteilernetz mit mehreren Einspeisepunkten eine vollständige Erreichbarkeit aller Ausspeisepunkte von jedem Einspeisepunkt nicht gegeben ist, kann der Netzbetreiber Zuordnungsauflagen für bestimmte Ein- und Ausspeisepunkte sowie deren zeitliche oder leistungsmäßige Beschränkung festlegen. Handelt es sich bei den Einspeisepunkten um Netzkopplungspunkte zu vorgelagerten Netzen unterschiedlicher Netzbetreiber, kann der örtliche Verteilernetzbetreiber Maßnahmen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 anwenden, soweit es für ihn wirtschaftlich zumutbar ist.

(4) Führen Betreiber von örtlichen Verteilernetzen keinen Bilanzausgleich durch, gelten für sie die Hilfsdienste nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 und 11 sowie Abs. 3 Nr. 3 als nicht erforderlich.




§ 9 Grundsätze der Zuteilung von Ein- und Ausspeisekapazität



(1) Netzbetreiber haben feste oder unterbrechbare Kapazitäten nach der zeitlichen Reihenfolge zu vergeben, in der verbindliche Anfragen auf Abschluss der in § 3 Abs. 2 bezeichneten Verträge bei ihm eingehen.

(2) Die zeitliche Reihenfolge wird zunächst nach dem Tag des Zugangs der Anfrage bestimmt. Innerhalb eines Tages eingegangene verbindliche Anfragen werden als gleichzeitig eingegangen behandelt, es sei denn, die Anfrage erfolgt im Rahmen eines Online-Buchungsverfahrens, das den Online-Abschluss von Kapazitätsverträgen zulässt. Formale oder sonstige Unzulänglichkeiten einer verbindlichen Anfrage seitens des Transportkunden führen nicht zu einer Änderung der Reihenfolge.

(3) Die Zuteilung von festen und unterbrechbaren Kapazitäten erfolgt so lange, wie diese unter Beachtung der technischen und hydraulischen Bedingungen des jeweiligen Netzes oder Teilnetzes und bereits anderweitig eingeräumter Kapazitäten zur Verfügung stehen. Für unterbrechbare Kapazitäten hat der Netzbetreiber dem Transportkunden die Gründe zu benennen, die für eine Unterbrechung ursächlich sein können.

(4) Soweit feste Kapazitäten durch Beendigung entsprechender Verträge oder aus anderen Gründen für den Netzbetreiber verfügbar werden, hat der Netzbetreiber zunächst denjenigen Transportkunden, die im jeweiligen Zeitraum unterbrechbare Kapazitäten erworben haben, deren Umwandlung in feste Kapazitäten anzubieten. Liegen mehrere nach Zeitraum und Umfang konkurrierende Anfragen von Transportkunden auf Umwandlung vor, ist der Anfrage desjenigen Transportkunden, dessen Vertrag über unterbrechbare Kapazität das weiter in der Vergangenheit liegende Abschlussdatum aufweist, Vorrang einzuräumen. Noch verbleibende feste Kapazitäten werden entsprechend den Absätzen 1 und 2 vergeben.

(5) Eine Unterbrechung soll möglichst mit einer Vorlaufzeit von zwölf Stunden, mindestens jedoch zwei Stunden vor Eintritt der Unterbrechung angekündigt werden. Im Fall der Unterbrechung hat der Netzbetreiber die Gründe dafür offen zu legen.

(6) Netzbetreiber haben zu ermöglichen, dass von anderen Transportkunden erworbene Kapazitätsrechte mit Kapazitätsrechten, die direkt vom Netzbetreiber erworben werden, gebündelt werden können.

(7) Bei einem Wechsel des Lieferanten kann der neue Lieferant vom bisherigen Lieferanten die Übertragung der für die Versorgung des Kunden erforderlichen, vom bisherigen Lieferanten gebuchten Ein- und Ausspeisekapazitäten verlangen, wenn ihm die Versorgung des Kunden entsprechend der von ihm eingegangenen Lieferverpflichtung ansonsten nicht möglich ist und er dies gegenüber dem bisherigen Lieferanten begründet. Als erforderlich gilt die Höchstabnahmemenge des vorangegangenen Abnahmejahres. Satz 1 gilt nicht, wenn und soweit der bisherige Lieferant nachweist, dass er, sofern durch Rückgabe der Kapazitäten eine Reduzierung von Einspeisekapazitäten an Grenzübergangspunkten erfolgen müsste, die Kapazitäten zur Erfüllung vertraglicher Pflichten oder zur Ausübung vertraglicher Rechte aus Gasimportverträgen benötigt.

(8) Der bisherige Lieferant hat dem neuen Lieferanten anzugeben, wenn die Belieferung über mehrere Netzkopplungspunkte oder Teilnetze erfolgt ist.

(9) Der Netzbetreiber hat sicherzustellen, dass Entscheidungen über die Zuteilung von Kapazitäten rechtzeitig erfolgen. Die Bearbeitung von Anfragen auf zeitlich dringlichere Kapazitäten hat Vorrang.


§ 10 Auswahlverfahren bei vertraglichen Kapazitätsengpässen



(1) Ein vertraglicher Kapazitätsengpass liegt vor, wenn die täglich eingehenden Kapazitätsanfragen die freie Kapazität an bestimmten Einspeise- oder Ausspeisepunkten für ein Netz oder Teilnetz übersteigen. Unbeschadet der Veröffentlichungspflichten nach § 20 Abs. 1 Nr. 8 für verfügbare technische und freie Kapazitäten in numerischer Form hat der Netzbetreiber auf seiner Internetseite ein Informationssystem über die Kapazitätsauslastung einzurichten.

(2) Das Informationssystem nach Absatz 1 Satz 2 ist unter Verwendung der Ampelfarben einzurichten (Ampelsystem). Dabei bedeutet,

1.
die Farbe Grün eine bisher erfolgte Buchung in Summe von weniger als 90 Prozent der technisch verfügbaren Kapazität;

2.
die Farbe Gelb eine bisher erfolgte Buchung in Summe von größer oder gleich 90 Prozent und kleiner als 99 Prozent der technisch verfügbaren Kapazität;

3.
die Farbe Rot eine bisher erfolgte Buchung in Summe größer gleich 99 Prozent der verfügbaren technischen Kapazität, die den Abschnitt des Netzes in einer Weise auslasten würde, dass jede weitere Anfrage in einer gaswirtschaftlich üblichen Größenordnung zu einer Engpasssituation führen würde.

(3) Werden bei der Buchung durch Transportkunden 90 Prozent der verfügbaren technischen Kapazität überschritten, so sind die darüber hinausgehenden Kapazitäten nach dem in § 9 geregelten Verfahren erst nach Ablauf von 24 Stunden nach der Buchung zu vergeben. Bis dahin ist bei dem Ampelsystem zusätzlich zur gelben Ampelfarbe ein Hinweis darauf zu geben, wann diese Frist abläuft. Stellt sich nach dem Ablauf dieser Frist heraus, dass ein Engpass im Sinne von Absatz 1 vorliegt, so findet nicht das Verfahren nach § 9, sondern das Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 Anwendung.

(4) Für die Zuteilung der verbleibenden freien Kapazitäten hat der Netzbetreiber einmal im Jahr ein Versteigerungsverfahren durchzuführen. Werden weitere Kapazitäten nach Durchführung des Versteigerungsverfahrens verfügbar, werden diese im Verhältnis der nachgefragten Kapazitäten vorrangig den Teilnehmern der Auktion nach Satz 2 anteilig angeboten. Weiterhin verbleibende freie Kapazitäten sind diskriminierungsfrei anzubieten.

(5) Zum Zeitpunkt der Engpassveröffentlichung bereits verbindlich gebuchte Kapazitäten werden nicht in das besondere Zuteilungsverfahren einbezogen, auch wenn sie zu einer Auslastung des Netzes am Engpass oberhalb dieser Grenze beigetragen haben.

(6) Der Netzbetreiber hat vor Beginn des Gaswirtschaftsjahres ein Datum festzusetzen, bis zu dem Transportkunden Anfragen nach Kapazität spätestens zu stellen haben, um an der Versteigerung teilzunehmen. Er hat dieses Datum in dem Ampelsystem zu veröffentlichen. Verspätet eingehende Anfragen nehmen an der Versteigerung nicht teil. Versteigerungserlöse, die über diejenigen Erlöse hinausgehen, die bei einer Zuteilung nach § 9 erzielt worden wären, sind unverzüglich für Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen zu verwenden, hierfür zurückzustellen oder entgeltmindernd in den Netznutzungsentgelten zu berücksichtigen. Die Erlöse sind von den Betreibern von Fernleitungsnetzen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der Regulierungsbehörde auf deren Verlangen vorzulegen.




§ 11 Reduzierung der Kapazität nach Buchung



Soweit sich die Kapazitäten nach Abschluss der Transportverträge aus technischen Gründen vermindern, reduziert sich die vorzuhaltende Kapazität anteilig im Verhältnis der von den Transportkunden gebuchten Kapazitäten. Die Gründe sind dem Transportkunden mitzuteilen.


§ 12 Bestehende Transportverträge



Verlangt die Partei eines Vertrages, der Regelungen über den Netzzugang enthält, eine Anpassung nach § 115 des Energiewirtschaftsgesetzes, kann die Anpassung nur für den gesamten Vertragsbestand eines Transportkunden bei einem Netzbetreiber erfolgen. Der Inhaber bestehender Kapazitätsrechte hat einen Anspruch auf vorrangige Zurverfügungstellung entsprechender Kapazitäten, soweit diese verfügbar sind.


§ 13 Freigabepflicht ungenutzter Kapazitäten



(1) Soweit der Transportkunde für gebuchte Kapazitäten bis 14.00 Uhr des Tages vor dem Erfüllungstag mitteilt, dass er diese nicht in Anspruch nimmt (Null-Nominierung), ist der Netzbetreiber berechtigt, diese Kapazitäten ohne Befreiung des Inhabers von der Zahlungspflicht für den Folgetag als unterbrechbare Kapazitäten anzubieten. Dies gilt auch für eine Nominierung, die deutlich geringer ist als die gebuchte Kapazität. Das Recht zur Renominierung durch den Transportkunden bleibt davon unberührt. Netzbetreiber können Verträge über unterbrechbare Kapazitäten im Voraus unter der Bedingung abschließen, dass die Kapazitäten nach Satz 1 angeboten werden können.

(2) Netzbetreiber haben Transportkunden, die während eines Zeitraums von sechs Monaten ihre gebuchten Kapazitäten nicht oder nur in einem geringen Umfang in Anspruch nehmen, aufzufordern, diese Dritten anzubieten, um eine missbräuchliche Kapazitätshortung bei einem bestehenden Kapazitätsengpass zu verhindern. Von diesen sechs Monaten muss einer der Monate entweder Oktober, November, Dezember, Januar, Februar oder März sein. Kommen Transportkunden der Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach oder gelingt ihnen die Veräußerung innerhalb dieser Frist nicht, so ist der Netzbetreiber berechtigt und verpflichtet, die nicht genutzten Kapazitäten zu entziehen. Der Transportkunde kann der Entziehung widersprechen, wenn er schriftlich schlüssig darlegt, dass er die Kapazitäten, deren Freigabe der Netzbetreiber verlangt, weiterhin benötigt, um bestehende vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen oder bestehende vertragliche Rechte auszuüben. Netzbetreiber haben die entzogene Kapazität vorrangig denjenigen Transportkunden anzubieten, deren Bedarf wegen des Engpasses nicht vollständig befriedigt werden konnte.

(3) Verfügen Transportkunden für dieselben Ausspeisepunkte über verschiedene vertragliche Gasbeschaffungsalternativen, für die Kapazitäten an unterschiedlichen Einspeisepunkten gebucht sind und die nur alternativ genutzt werden, stellt dies keinen Nichtgebrauch von Kapazitäten nach Absatz 1 dar, sofern die nicht genutzten Kapazitäten dem Netzbetreiber oder Dritten für die vom Transportkunden bestimmten Zeiten der Nichtnutzung angeboten werden.


§ 14 Handel mit Kapazitätsrechten



(1) Die Netzbetreiber haben bis zum 1. August 2006 eine gemeinsame elektronische Plattform für den Handel mit Kapazitätsrechten einzurichten, die alle Angebote gleichartiger Kapazität und Nachfragen nach Kapazität für dieselben Netze oder Teilnetze für die Nutzer der Plattform transparent machen muss. Bis zur Einrichtung dieser gemeinsamen Plattform haben die Betreiber von Fernleitungsnetzen im Internet jeweils für ihr Netz eine elektronische Handelsplattform für den Handel mit Kapazitätsrechten einzurichten, die auch Online-Verknüpfungen zu den Handelsplattformen der mit dem betreffenden Netz oder Teilnetz über Netzkopplungspunkte verbundenen Netze oder Teilnetze anderer Netzbetreiber enthalten muss. Die Kosten für die Einrichtung und die Betriebskosten einer Handelsplattform können auf die Netznutzungsentgelte umgelegt werden.

(2) Transportkunden können erworbene Kapazitätsrechte ab Errichtung der gemeinsamen Handelsplattform ausschließlich unter Nutzung dieser Plattform an Dritte weiterveräußern oder zur Nutzung überlassen.

(3) Als Voraussetzung für die Teilnahme am Handel ist die Registrierung als Transportkunde bei der Handelsplattform erforderlich. Die Registrierung kann an bestimmte durch den Teilnehmer zu erbringende Nachweise, insbesondere hinsichtlich seiner Bonität und Zuverlässigkeit, geknüpft werden. Die Bedingungen für eine Registrierung müssen allen Händlern die Teilnahme am Sekundärhandel ermöglichen. Die Anonymität des Handelsvorgangs muss gegenüber Dritten gewährleistet sein.

(4) Die Entgelte für gehandelte Kapazitäten dürfen die ursprünglich mit den Netzbetreibern vereinbarten Entgelte nicht wesentlich überschreiten.