Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
§ 1355 Ehename
§ 1355a Begleitname
§ 1355b Geschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen

Buch 4 Familienrecht

Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe

Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

§ 1355 Ehename


§ 1355 hat 4 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. 2Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. 3Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) 1Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen:

1.
den Geburtsnamen (Absatz 6) eines Ehegatten,

2.
den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen eines Ehegatten oder

3.
einen aus den Namen (Nummer 1 oder 2) beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen.

2Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 werden die für den Doppelnamen herangezogenen Namen durch einen Bindestrich verbunden, es sei denn, die Ehegatten bestimmen mit der Erklärung nach Satz 1, dass die Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden.

(3) Besteht der Name, der nach Absatz 2 allein oder als einer der Namen eines Doppelnamens zum Ehenamen bestimmt werden soll, aus mehreren Namen, so gilt zusätzlich:

1.
im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 können anstelle des gesamten Namens auch nur einer oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zum Ehenamen bestimmt werden,

2.
im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf nur einer der Namen, aus denen der Name besteht, für die Bildung des Doppelnamens herangezogen werden.

(4) 1Die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. 2Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(5) 1Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. 2Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss,

1.
seinen Geburtsnamen (Absatz 6) wieder annehmen,

2.
den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder

3.
dem Ehenamen einen Begleitnamen (§ 1355a) voranstellen oder anfügen; § 1355a gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Familienname, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 einzutragen ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts G. v. 11. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 185 m.W.v. 1. Mai 2025

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§ 1355a Begleitname


§ 1355a hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen. 2Begleitname kann sein:

1.
der Geburtsname dieses Ehegatten oder

2.
der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Familienname dieses Ehegatten.

3Besteht der Name, der Begleitname werden soll, aus mehreren Namen, kann nur einer dieser Namen Begleitname sein. 4Mit der Erklärung nach Satz 1 kann der Ehegatte auch bestimmen, dass der Ehename und der Begleitname durch einen Bindestrich verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht.

(3) Wird die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht bei der Eheschließung abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) 1Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. 2Der Widerruf muss öffentlich beglaubigt werden. 3Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht zulässig.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts G. v. 11. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 185 m.W.v. 1. Mai 2025

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§ 1355b Geschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen


§ 1355b hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Jeder Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass er den Ehenamen in einer seinem Geschlecht angepassten Form führt, wenn

1.
die Form der sorbischen Tradition entspricht und der Ehegatte dem sorbischen Volk angehört,

2.
die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Herkunft des Ehegatten entspricht oder

3.
die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Name traditionell aus dem dortigen Sprachraum stammt.

(2) Wird eine Erklärung nach Absatz 1 nicht bei der Eheschließung abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(3) 1Die Erklärung nach Absatz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. 2Der Widerruf muss öffentlich beglaubigt werden. 3Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 nicht zulässig.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts G. v. 11. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 185 m.W.v. 1. Mai 2025



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