Drittes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz - MEG III k.a.Abk.)

G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550 (Nr. 15); Geltung ab 25.03.2009, abweichend siehe Artikel 20
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Artikel 14 Änderung des Mutterschutzgesetzes
Artikel 15 Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 15a Änderung der Reichsversicherungsordnung

Artikel 14 Änderung des Mutterschutzgesetzes


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 MuSchG § 14

§ 14 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 werden die Wörter „zu Lasten des Bundes" gestrichen.

2.
In Absatz 3 werden die Wörter „für den Zuschuss des Bundes" gestrichen.

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Artikel 15 Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte


Artikel 15 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 KVLG § 29

In § 29 Abs. 2 Satz 6 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt durch Artikel 2e des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, werden die Wörter „vom Bund" durch die Wörter „von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle" ersetzt.

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Artikel 15a Änderung der Reichsversicherungsordnung


Artikel 15a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 RVO § 200

In § 200 Abs. 2 Satz 6 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2d des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, werden die Wörter „vom Bund" durch die Wörter „von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle" ersetzt.



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