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Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35)
Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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Kapitel 1 Wahl der Vertrauenspersonen

§ 14 Vereinfachtes Wahlverfahren



(1) Ein vereinfachtes Wahlverfahren ist durchzuführen

1.
bei einer besonderen Verwendung im Ausland nach § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes,

2.
im Fall des § 14 Absatz 3 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes,

3.
in Wahlbereichen, in denen die Amtszeit voraussichtlich weniger als zwölf Monate betragen wird.



§ 15 Ablauf des vereinfachten Wahlverfahrens



(1) 1Die oder der Disziplinarvorgesetzte bestellt den Wahlvorstand auf Vorschlag der amtierenden Vertrauensperson. 2Falls keine Vertrauensperson vorhanden ist, beruft die oder der Disziplinarvorgesetzte zur Wahl des Wahlvorstands eine Versammlung der Wahlberechtigten des Wahlbereichs ein.

(2) 1Die oder der Disziplinarvorgesetzte stellt dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der Wahlberechtigten zur Verfügung. 2Der Wahlvorstand prüft das Wählerverzeichnis und führt es bis zum Abschluss der Wahl fort. 3Der Wahlvorstand beruft unverzüglich eine Wahlversammlung zur Wahl der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauenspersonen ein.

(3) 1Der Wahlvorstand gibt den Wahlberechtigten durch Auslage an allgemein zugänglichen Stellen das Wählerverzeichnis bekannt. 2Auf die Einspruchsmöglichkeit ist hinzuweisen. 3Der Wahlvorstand nimmt Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entgegen. 4Über die Einsprüche entscheidet er sofort. 5Will der Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll die oder der Betroffene gehört werden. 6Dies gilt nicht, wenn sie oder er selbst den Einspruch eingelegt hat. 7Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis. 8Die Entscheidung über den Einspruch ist zu dokumentieren.

(4) Der Wahlvorstand nimmt die Bewerbungen und andere Wahlvorschläge entgegen und gibt sie nach Zustimmung der Vorgeschlagenen bekannt.

(5) 1Gehen bis zum Ende der Wahlversammlung keine Wahlvorschläge ein, hat die oder der Disziplinarvorgesetzte die Wahlberechtigten

1.
auf die Aufgabe und Bedeutung des Amtes einer Vertrauensperson sowie auf die Folgen der Nichtbenennung von Bewerberinnen oder Bewerbern hinzuweisen und

2.
sie aufzufordern, nunmehr Wahlvorschläge einzureichen.

2Gehen auch danach keine Wahlvorschläge ein, ist das Wahlverfahren abzubrechen. 3Auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten ist ein neues Wahlverfahren einzuleiten.


§ 16 Wahlvorgang im vereinfachten Wahlverfahren



(1) Die Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme.

(2) 1Gewählt wird durch Handaufheben. 2Widersprechen Wahlberechtigte diesem Verfahren, wird geheim gewählt.

(3) Wird durch Handaufheben gewählt, nimmt der Wahlvorstand die Stimmauszählung vor und stellt das Ergebnis der Wahl fest.

(4) 1Ist geheim zu wählen, verteilt der Wahlvorstand Stimmzettel von gleicher Farbe und Größe. 2Er sorgt dafür, dass die Wahlberechtigten ihren Stimmzettel geheim ausfüllen und so gefaltet, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, in einen dafür bestimmten Behälter legen können. 3Nach Abschluss der Wahl zählt der Wahlvorstand unverzüglich die Stimmen öffentlich aus und stellt das Ergebnis der Wahl fest.

(5) 1Der Wahlvorstand gibt das Ergebnis der Wahl unverzüglich durch einen zweiwöchigen Aushang der Wahlniederschrift an der Stelle bekannt, an der auch das Wählerverzeichnis veröffentlicht wurde. 2Der Aushang ist mit Datumsstempel und Unterschrift zu dokumentieren.


§ 17 Wahlniederschrift



(1) 1Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift an. 2Sie enthält

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,

2.
die Zahl der gültigen Stimmzettel,

3.
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,

4.
die Zahl der abgegebenen Stimmen,

5.
die Zahl der ungültigen Stimmzettelumschläge und

6.
die Namen der gewählten Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauenspersonen mit der jeweils auf sie entfallenden Anzahl gültiger Stimmen.

(2) Die Mitglieder des Wahlvorstands unterzeichnen die Niederschrift.

(3) 1Sofern nach § 16 Absatz 2 Satz 1 gewählt wird, enthält die Wahlniederschrift lediglich die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 6. 2Sofern nach § 16 Absatz 2 Satz 2 gewählt wird, enthält die Wahlniederschrift die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und 6.

(4) Besondere Ereignisse bei der Wahl, insbesondere der Losentscheid nach § 13 Absatz 4 Satz 3, sind zu vermerken.