Es wird ein Fonds des Bundes unter der Bezeichnung „Wirtschaftsstabilisierungsfonds - WSF -" errichtet.
(1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds dient der Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Kapitalbasis von Unternehmen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt hätte.
(2)
1Unternehmen der Realwirtschaft nach Absatz 1 (Unternehmen) sind Wirtschaftsunternehmen, die nicht Unternehmen des Finanzsektors nach
§ 2 Absatz 1 Satz 1 und keine Kreditinstitute oder Brückeninstitute nach
§ 2 Absatz 1 Satz 2 sind und die in den letzten beiden bereits bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt haben:
- 1.
- eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro,
- 2.
- mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse sowie
- 3.
- mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
2Der Unternehmensbegriff nach Satz 1 gilt für Abschnitt 2 Teil 1 und 2 dieses Gesetzes.
(3) Unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen von Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gelten als Unternehmen der Realwirtschaft auch die in
§ 23 Absatz 2 genannten Unternehmen.
(4) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds dient bis zum 31. Dezember 2023 zudem der Abfederung der Folgen der Energiekrise, insbesondere von Preissteigerungen beim Bezug von Gas und Strom in Deutschland nach Maßgabe des
§ 26a Absatz 1.
(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist der zuständige Ansprechpartner für die Unternehmen der Realwirtschaft.
1Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist nicht rechtsfähig.
2Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden.
3Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Wirtschaftsstabilisierungsfonds finden nicht statt.
4§ 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
5Der allgemeine Gerichtsstand des Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist Frankfurt am Main.
6Satz 3 und Satz 4 gelten entsprechend für durch andere inländische Gebietskörperschaften errichtete, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen.