Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Gesetz zur Anpassung der Rechtspflege im Beitrittsgebiet (Rechtspflege-Anpassungsgesetz - RpflAnpG)

G. v. 26.06.1992 BGBl. I S. 1147; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 105-11 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Dritter Abschnitt Errichtung der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte und Staatsanwaltschaften
§ 15 Gleichstellungsklausel
§ 16 Zuständigkeiten in Staatshaftungssachen
§ 17 Unanwendbarkeit von Maßgaben
§ 18 Berufsgerichtsbarkeit nach dem Steuerberatungsgesetz
§ 19 Ehrenamtliche Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
§ 20 Nachwahl von Schöffen
§ 21 Übergangsvorschrift für Strafsachen nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 22 Anwaltsprozeß
§ 23 (Änderung von Vorschriften)
§ 24 (Änderung von Vorschriften)
§ 25 Weiterverwendung von Vordrucken

Dritter Abschnitt Errichtung der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte und Staatsanwaltschaften

§ 15 Gleichstellungsklausel


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wo Rechtsvorschriften des Bundes die Zuständigkeit der Gerichte regeln, den Gerichten Aufgaben zuweisen oder Gerichte bezeichnen, treten die Amtsgerichte an die Stelle der Kreisgerichte und die Landgerichte an die Stelle der Bezirksgerichte, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt in den Vorschriften des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504), das nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1156) mit Änderungen fortgilt,

1.
welche die Zuständigkeit des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen beim Bezirksgericht vorsehen oder diesen bezeichnen, an dessen Stelle der Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht,

2.
die dem Präsidenten des Bezirksgerichts oder der Staatsanwaltschaft bei dem Bezirksgericht oder ihren Beamten Aufgaben zuweisen oder Befugnisse einräumen oder diese bezeichnen, an deren Stelle der Präsident des Oberlandesgerichts und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 tritt in den Vorschriften der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 475), die durch die Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1328) geändert worden ist und nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1156) mit Änderungen fortgilt, welche die Zuständigkeit des Bezirksgerichts vorsehen oder dieses bezeichnen, an dessen Stelle das Oberlandesgericht, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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§ 16 Zuständigkeiten in Staatshaftungssachen


§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

In § 6a Satz 2 des Staatshaftungsgesetzes vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 34), das durch das Gesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 28 S. 329) geändert worden ist und nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1168) mit Änderungen fortgilt, tritt das Landgericht an die Stelle des Kreisgerichts.

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§ 17 Unanwendbarkeit von Maßgaben


§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Maßgaben zum Bundesrecht in

1.
Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III

a)
Nr. 1 Buchstabe a Abs. 1 Buchstabe b, Buchstabe c Abs. 2 zweiter Halbsatz sowie Buchstaben e, f, g, h, i, j, k, l, m, o Abs. 1 und Buchstabe s;

b)
Nr. 2 Buchstabe b;

c)
Nr. 4;

d)
Nr. 5 Buchstaben a, b, c und d;

e)
Nr. 8 Buchstaben i und u;

f)
Nr. 8a Buchstabe b;

g)
Nr. 14 Buchstabe h Satz 2 und 3;

h)
Nr. 15 Buchstabe a;

i)
Nr. 20 Buchstabe b;

j)
Nr. 21;

k)
Nr. 26 Buchstaben b und c;

2.
Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 4 Buchstabe h;

3.
Anlage I Kapitel III Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe a

des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 922, 959, 960) sind nicht mehr anzuwenden.

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§ 18 Berufsgerichtsbarkeit nach dem Steuerberatungsgesetz


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 153 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735) das zuletzt durch Artikel 23 des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) geändert worden ist, ist nicht mehr anzuwenden.

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§ 19 Ehrenamtliche Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit


§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die für die Kreisgerichte gewählten Schöffen werden für die Dauer der Amtsperiode, für die sie gewählt sind, Schöffen bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben. Die für die Bezirksgerichte gewählten Schöffen werden für die Dauer der Amtsperiode, für die sie gewählt sind, Schöffen bei dem Landgericht, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben.

(2) Die für die Kammern und Senate für Handelssachen bei den Kreis- und Bezirksgerichten berufenen ehrenamtlichen Richter werden für die Dauer der Amtsperiode, für die sie berufen sind, Handelsrichter bei den Kammern für Handelssachen des Landgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben.

(3) Die für die Kreisgerichte berufenen ehrenamtlichen Richter in Landwirtschaftssachen werden für die Dauer der Amtsperiode, für die sie berufen sind, ehrenamtliche Richter in Landwirtschaftssachen bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben. Die bei den Bezirksgerichten berufenen ehrenamtlichen Richter in Landwirtschaftssachen werden für die Dauer der Amtsperiode, für die sie berufen sind, ehrenamtliche Richter in Landwirtschaftssachen bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben.

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§ 20 Nachwahl von Schöffen


§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ergibt sich bei der Errichtung der Amts- und Landgerichte, daß Schöffen nicht in der für die Fortführung der strafrechtlichen Aufgaben erforderlichen Anzahl zur Verfügung stehen, findet eine Nachwahl statt. Die Nachwahl ist nach den Vorschriften durchzuführen, nach denen die Wahl der übrigen Schöffen stattgefunden hat. Sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes für die Nachwahl maßgebend, so gilt Artikel 3a des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), entsprechend.

(2) Soweit die Schöffen nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes gewählt worden sind, gelten für die Bestimmung der Reihenfolge, in der die nach § 19 Abs. 1 übergeleiteten sowie die nach Absatz 1 nachgewählten Schöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen teilnehmen, die §§ 45 und 77 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Soweit die Schöffen nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 637) in Verbindung mit der Ordnung zur Wahl und Berufung der ehrenamtlichen Richter vom 1. September 1990 (GBl. I Nr. 62 S. 1553), die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1153) fortgilt, gewählt worden sind, gilt für die Bestimmung der Reihenfolge, in der die nach § 19 Abs. 1 übergeleiteten sowie die nach Absatz 1 nachgewählten Schöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen teilnehmen, § 20 der Ordnung zur Wahl und Berufung der ehrenamtlichen Richter entsprechend.

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§ 21 Übergangsvorschrift für Strafsachen nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes


§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bei den in § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Sachen bleibt für anhängige Verfahren die Zuständigkeit des Kammergerichts in Berlin erhalten.

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§ 22 Anwaltsprozeß


§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert

Im Anwaltsprozeß vor dem Landgericht und vor dem Amtsgericht, soweit dort in Familiensachen eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist, kann sich eine Partei oder ein am Verfahren beteiligter Dritter bis zum 31. Dezember 1994 von jedem nach dem Rechtsanwaltsgesetz bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen oder bei einem Bezirksgericht registrierten Rechtsanwalt vertreten lassen. Ein nur beim Amtsgericht zugelassener Rechtsanwalt ist jedoch zur Vertretung bei dem übergeordneten Landgericht nicht befugt. Die Aufforderungen und Hinweise nach §§ 215, 271 Abs. 2, § 520 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend zu fassen.

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§ 23 (Änderung von Vorschriften)


§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert


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§ 24 (Änderung von Vorschriften)


§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert


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§ 25 Weiterverwendung von Vordrucken


§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert

Durch Verordnung eingeführte Vordrucke in der für das Verfahren vor den Kreisgerichten bestimmten Ausführung können bis zum Ablauf eines Jahres nach der Errichtung des Amtsgerichts in angepaßter Form weiterverwendet werden.



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