Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - SAG)

Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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Teil 5 Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien
§ 152e Ausgleich des Differenzbetrags
§ 152f Inhalt der Abwicklungsanordnung
§ 152g Verfahrensvorschriften, Einlagensicherung, Sozialpläne
§ 152h Rechtsschutz
§ 152i Verordnungsermächtigung
§ 152j Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2021/23

Teil 5 Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien

§ 152e Ausgleich des Differenzbetrags


§ 152e hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Ausgleich des Differenzbetrags nach Artikel 62 der Verordnung (EU) 2021/23 steht den Anteilseignern, den Clearingmitgliedern und den anderen Gläubigern gegenüber der Abwicklungsbehörde zu.


Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1568 m.W.v. 12. August 2022

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§ 152f Inhalt der Abwicklungsanordnung


§ 152f hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Abwicklungsanordnung muss mindestens enthalten:

1.
den Namen oder die Firma und den Sitz

a)
der abzuwickelnden zentralen Gegenpartei,

b)
bei Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente nach Artikel 40 oder Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/23 des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers;

2.
Angaben zu den eingesetzten Abwicklungsinstrumenten, insbesondere

a)
die Angabe der zu übertragenden Gegenstände in den Fällen der Artikel 40 und 42 der Verordnung (EU) 2021/23,

b)
die Angabe der betroffenen Kontrakte und Sicherheiten in den Fällen der Artikel 29 und 30 der Verordnung (EU) 2021/23,

c)
die Angabe zu der Gesamthöhe des Abwicklungsbarmittelabrufs im Falle des Artikels 31 der Verordnung (EU) 2021/23 und

d)
die Angabe der betroffenen Eigentumstitel und Schuldtitel oder anderer unbesicherter Verbindlichkeiten im Fall des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2021/23,

wobei eine gattungsmäßige Bezeichnung jeweils ausreicht;

3.
den Abwicklungsstichtag;

4.
Angaben zum Vorliegen der Zustimmung des Käufers im Falle des Artikels 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23; § 109 Absatz 1 Satz 2 und 4 findet entsprechende Anwendung;

5.
sofern bereits bekannt, Angaben zur Entschädigung nach Artikel 33 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/23;

6.
sofern bereits bekannt, Angaben aus der entsprechenden Anwendung des § 142.

(2) § 136 Absatz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1568 m.W.v. 12. August 2022

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§ 152g Verfahrensvorschriften, Einlagensicherung, Sozialpläne


§ 152g hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsanordnung durch Allgemeinverfügung treffen. 2§ 10 Absatz 1, die §§ 11, 77 Absatz 9, § 137 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 139 bis 143, 145, 148, 151, 152 finden entsprechende Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1568 m.W.v. 12. August 2022

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§ 152h Rechtsschutz


§ 152h hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Ein Widerspruchsverfahren gegen eine Abwicklungsmaßnahme nach Artikel 27 Absatz 1, den Artikeln 48 bis 59 der Verordnung (EU) 2021/23 wird nicht durchgeführt. 2Eine Anfechtungsklage gegen Abwicklungsmaßnahmen der Abwicklungsbehörde einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage der Artikel 9, 10, 13, 15, 16, 18 und 19 der Verordnung (EU) 2021/23 sowie des § 152d dieses Gesetzes haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) § 179 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1568 m.W.v. 12. August 2022

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§ 152i Verordnungsermächtigung


§ 152i hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über

1.
die Anforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen, insbesondere nähere Bestimmungen zu den Bestandteilen und Maßnahmen des Sanierungsplans, jeweils auch unter Berücksichtigung besonderer Geschäftsmodelle und besonderer Geschäftsaktivitäten von zentralen Gegenparteien;

2.
Art, Umfang und Fristen der Behebung von Hindernissen nach Artikel 10 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2021/23;

3.
die Art und Weise, wie eine Umwandlung oder Herabschreibung von Eigentumstiteln und Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten und eine Löschung oder Verwässerung nach Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/23 bewirkt wird;

4.
die Umstände, unter denen die Abwicklungsbehörde nach Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/23 das Instrument der Unternehmensveräußerung auch für den Fall anwenden kann, dass die Kriterien der Vermarktung nicht erfüllt werden;

5.
den Inhalt der gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/23 erforderlichen Bestimmungen in Verträgen und sonstigen Vereinbarungen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Aufsichtsbehörde und auf die Abwicklungsbehörde übertragen.


Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1568 m.W.v. 12. August 2022

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§ 152j Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2021/23


§ 152j hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Verbote und Gebote der in den Titeln III bis V enthaltenen Artikel der Verordnung (EU) 2021/23. 2Sie kann Anordnungen treffen, die zur Durchsetzung der in Satz 1 genannten Verbote geeignet und erforderlich sind. 3Insbesondere kann sie ein vorübergehendes Verbot für die Mitglieder der Geschäftsleitung der zentralen Gegenpartei oder für eine andere verantwortliche natürliche Person, in einer zentralen Gegenpartei Aufgaben wahrzunehmen, verhängen, wenn

1.
entgegen Artikel 9 Sanierungspläne nicht erstellt, fortgeschrieben oder aktualisiert werden;

2.
entgegen Artikel 9 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet wird;

3.
entgegen Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 2 Maßnahmen gegen das Verlangen der Aufsichtsbehörde durchgeführt werden;

4.
entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht alle für die Ausarbeitung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen bereitgestellt werden;

5.
entgegen Artikel 13 Absatz 2 Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden;

6.
entgegen Artikel 13 Absatz 3 Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausgetauscht werden;

7.
entgegen Artikel 70 Absatz 1 die zuständige Behörde nicht darüber unterrichtet wird, dass die zentrale Gegenpartei ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.

(2) Die Bundesanstalt kann Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen, die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie nach § 152l erlassen wurden, auf ihrer Internetseite bekannt machen.


Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1568 m.W.v. 12. August 2022



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