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§ 137 - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)

Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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§ 137 Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung



(1) 1Die Abwicklungsanordnung ergeht als Allgemeinverfügung. 2Einer gesonderten Bekanntgabe an die Beteiligten bedarf es genauso wenig wie einer gesonderten Zuleitung an den zuständigen Betriebsrat.

(2) Die Abwicklungsanordnung ist nach Erlass unverzüglich nach Maßgabe des § 140 Absatz 4 zu veröffentlichen.

(3) Die Veröffentlichung enthält auch Angaben zur Einwilligungserklärung des übernehmenden Rechtsträgers und zu den Kapitalerhöhungsbeschlüssen nach § 109.



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Frühere Fassungen von § 137 SAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2016Artikel 3 FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3171

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 137 SAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 137 SAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 66a SAG Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten bei Bestandsgefährdung (vom 28.12.2020)
... zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages angeordnet werden. § 137 Absatz 1 gilt entsprechend. (7) Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt bei ...
§ 77 SAG Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen (vom 12.08.2022)
... einer Abwicklungsanordnung getroffen werden, können als Allgemeinverfügung entsprechend § 137 Absatz 1 und 2 ergehen. (2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 65 kann die ...
§ 82 SAG Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten (vom 28.12.2020)
... für den Zeitraum von der öffentlichen Bekanntgabe dieser Aussetzung gemäß § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages. Bei der Anordnung der ...
§ 83 SAG Befugnis zur zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten (vom 28.12.2020)
... den Zeitraum von der öffentlichen Bekanntgabe dieser Beschränkung gemäß § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages. Bei der Untersagung ...
§ 84 SAG Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten (vom 30.12.2023)
... für den Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntgabe dieser Aussetzung gemäß § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages. (2) Die ... Unternehmen, aussetzen für den Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages in dem Mitgliedstaat, in dem das ...
§ 107 SAG Übertragung
... oder § 64 vor, kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der §§ 108 bis 137 in der Abwicklungsanordnung anordnen, dass 1. die von einem in Abwicklung befindlichen ...
§ 114 SAG Wirksamwerden der Übertragung
... Die Übertragung wird mit der Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung nach § 137 wirksam. (2) Mit Wirksamwerden der Übertragung gehen die von der ...
§ 149 SAG Anordnung eines Rechtsformwechsels (vom 03.07.2015)
... Formwechsel wird mit der öffentlichen Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung nach § 137 wirksam. Die Bekanntgabe der Anordnung hat insbesondere folgende Wirkungen:  ...
§ 152g SAG Verfahrensvorschriften, Einlagensicherung, Sozialpläne (vom 12.08.2022)
... Allgemeinverfügung treffen. § 10 Absatz 1, die §§ 11, 77 Absatz 9, § 137 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 139 bis 143, 145, 148, 151, 152 finden entsprechende ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 1 AbwMechG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... einer Abwicklungsanordnung getroffen werden, können als Allgemeinverfügung entsprechend § 137 Absatz 1 und 2 ergehen." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Bei der ...

FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 3 FMSANeuOG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... „§ 79 Unterstützende Maßnahmen". b) Nach der Angabe zu § 137 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 137a Bekanntgabe von ... der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans" eingefügt. 19. In § 137 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und wird öffentlich bekannt gegeben" gestrichen.  ... Wörter „und wird öffentlich bekannt gegeben" gestrichen. 20. Nach § 137 wird folgender § 137a eingefügt: „§ 137a Bekanntgabe von ...

Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 16 SchwFinBG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... durch Allgemeinverfügung treffen. § 10 Absatz 1, die §§ 11, 77 Absatz 9, § 137 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 139 bis 143, 145, 148, 151, 152 finden entsprechende Anwendung.  ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 5 RiG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages angeordnet werden. § 137 Absatz 1 gilt entsprechend. (7) Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt bei einer ... für den Zeitraum von der öffentlichen Bekanntgabe dieser Aussetzung gemäß § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages. Bei der Anordnung der Aussetzung ... den Zeitraum von der öffentlichen Bekanntgabe dieser Beschränkung gemäß § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages. Bei der Untersagung ...