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§ 16 - Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2564 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-11-5 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-11-5 Sozialgesetzbuch
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§ 16 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt, dass die wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden vorübergehend unterschritten werden darf, längstens jedoch für die Dauer von einem Monat.
(2) Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 1 gilt für Familienpflegezeit, die spätestens am 1. Juni 2022 beginnt, dass die Ankündigung gegenüber dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor dem gewünschten Beginn in Textform erfolgen muss.
(3) 1Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 4 muss sich die Familienpflegezeit nicht unmittelbar an die Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes anschließen, wenn der Arbeitgeber zustimmt, die Gesamtdauer nach § 2 Absatz 2 von 24 Monaten nicht überschritten wird und die Familienpflegezeit spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2022 endet. 2Die Ankündigung muss abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 5 spätestens zehn Tage vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen.
(4) 1Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 6 muss sich die Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes nicht unmittelbar an die Familienpflegezeit anschließen, wenn der Arbeitgeber zustimmt, die Gesamtdauer nach § 2 Absatz 2 von 24 Monaten nicht überschritten wird und die Pflegezeit spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2022 endet. 2Die Inanspruchnahme ist dem Arbeitgeber spätestens zehn Tage vor Beginn der Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes in Textform anzukündigen.
(5) Abweichend von § 2a Absatz 2 Satz 1 gilt, dass die Vereinbarung in Textform zu treffen ist.
(6) Abweichend von § 2a Absatz 3 können Beschäftigte mit Zustimmung des Arbeitgebers nach einer beendeten Familienpflegezeit zur Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen Angehörigen Familienpflegezeit erneut, jedoch insgesamt nur bis zur Höchstdauer nach § 2 Absatz 1 in Anspruch nehmen, wenn die Gesamtdauer von 24 Monaten nach § 2 Absatz 2 nicht überschritten wird und die Familienpflegezeit spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2022 endet.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen G. v. 23. März 2022 BGBl. I S. 482 m.W.v. 26. März 2022
Frühere Fassungen von § 16 FPfZG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 FPfZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 FPfZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FPfZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Artikel 18 EpiLageAufhG Änderung des Familienpflegezeitgesetzes
... einem aufgrund der COVID-19-Pandemie geringeren Entgelt unberücksichtigt." 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „1. Dezember ...
Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 6 EpLaFoG Änderung des Familienpflegezeitgesetzes
... „31. März 2021" durch die Angabe „30. Juni 2021" ersetzt. 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „1. März ...
Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen
G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 3 KUGSoWGG Änderung des Familienpflegezeitgesetzes
... „31. März 2022" durch die Angabe „30. Juni 2022" ersetzt. 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „1. März ...
Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3299; zuletzt geändert durch Artikel 20j G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906
Artikel 4b GPVG Änderung des Familienpflegezeitgesetzes
... 2020" durch die Wörter „bis 31. März 2021" ersetzt. 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „1. Dezember ...
Kitafinanzhilfenänderungsgesetz (KitaFinHÄndG)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2020
Artikel 4 KitaFinHÄndG Änderung des Familienpflegezeitgesetzes
... durch die Wörter „zum Ablauf des 31. Dezember 2021" ersetzt. 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „1. Juni 2021" ...
Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2208; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 8 KHZG Änderung des Familienpflegezeitgesetzes
... „bis 31. Dezember 2020" ersetzt. 3. Folgender § 16 wird angefügt: „§ 16 Sonderregelungen aus Anlass der ... 3. Folgender § 16 wird angefügt: „ § 16 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie (1) Abweichend von § 2 Absatz 1 ...
Artikel 9 KHZG Weitere Änderung des Familienpflegezeitgesetzes
... § 16 des Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert ...
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
Artikel 5a 2. COVIfSGAnpG Änderung des Familienpflegezeitgesetzes
... von nationaler Tragweite geringeren Entgelt unberücksichtigt." 2. Folgender § 16 wird angefügt: „§ 16 Sonderregelungen aus Anlass der ... 2. Folgender § 16 wird angefügt: „ § 16 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie (1) Abweichend von § 2 Absatz 1 ...
Artikel 18 2. COVIfSGAnpG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 19.11.2020)
... 30. April 2020 in Kraft. (7) (aufgehoben) (8) (aufgehoben) (8a) § 16 des Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 5a dieses Gesetzes geändert ...
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