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Artikel 6 - Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpLaFoG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Familienpflegezeitgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. März 2021 FPfZG § 3, § 16

Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 4b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Das pauschalierte monatliche Nettoentgelt vor der Freistellung nach Absatz 1 wird berechnet auf der Grundlage des regelmäßigen durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelts ausschließlich der Sachbezüge der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Freistellung. Das pauschalierte monatliche Nettoentgelt während der Freistellung wird berechnet auf der Grundlage des Bruttoarbeitsentgelts, das sich aus dem Produkt aus der vereinbarten durchschnittlichen monatlichen Stundenzahl während der Freistellung und dem durchschnittlichen Entgelt je Arbeitsstunde ergibt."

b)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte erfolgt entsprechend der Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte gemäß § 106 Absatz 1 Satz 5 bis 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch."

c)
In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 6" und die Angabe „31. März 2021" durch die Angabe „30. Juni 2021" ersetzt.

2.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „1. März 2021" durch die Angabe „1. Juni 2021" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 wird jeweils die Angabe „31. März 2021" durch die Angabe „30. Juni 2021" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 EpLaFoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EpLaFoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kitafinanzhilfenänderungsgesetz (KitaFinHÄndG)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2020
Artikel 4 KitaFinHÄndG Änderung des Familienpflegezeitgesetzes
... Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 3 Satz 7 ...