Tools:
Update via:
§ 1618a - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
109 frühere Fassungen | wird in 1980 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
109 frühere Fassungen | wird in 1980 Vorschriften zitiert
§ 1618a Pflicht zu Beistand und Rücksicht
§ 1618a wird in 1 Vorschrift zitiert
Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.
Anzeige
Zitierungen von § 1618a BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1618a BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1793 BGB Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels (vom 06.07.2011)
... auf längere Dauer in den Haushalt des Vormunds aufgenommen, so gelten auch die §§ 1618a , 1619, 1664 entsprechend. (1a) Der Vormund hat mit dem Mündel ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1618a_BGB.htm