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§ 17 - Vorläufiges Tabakgesetz (LMBG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 09.09.1997 BGBl. I S. 2296; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 2125-40-1-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 17 Verbote zum Schutz vor Täuschung



Es ist verboten,

1.
nicht zu Zwecken des § 3 geeignete Tabakerzeugnisse oder Tabakerzeugnisse, die entgegen den Vorschriften des § 31 hergestellt oder behandelt worden sind, als Tabakerzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen;

2.
a)
nachgemachte Tabakerzeugnisse,

b)
Tabakerzeugnisse, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Genusswert, oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind oder

c)
Tabakerzeugnisse, die geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken,

ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen;

3.
u. 4 (weggefallen)

5.
Tabakerzeugnisse unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Tabakerzeugnisse allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

a)
wenn Tabakerzeugnissen Wirkungen beigelegt werden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,

b)
wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über die Herkunft der Tabakerzeugnisse, ihre Menge, ihr Gewicht, über den Zeitpunkt der Herstellung oder Abpackung, über ihre Haltbarkeit oder über sonstige Umstände, die für ihre Bewertung mitbestimmend sind, verwendet werden,

c)
wenn Tabakerzeugnissen der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird.



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Frühere Fassungen von § 17 Vorläufiges Tabakgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.04.2006Artikel 3a Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
vom 13.04.2006 BGBl. I S. 855

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 Vorläufiges Tabakgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 LMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52 LMBG Straftaten (vom 25.04.2006)
... einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, 9. entgegen § 17 Nr. 1 Tabakerzeugnisse oder entgegen § 17 Nr. 2 Lebensmittel ohne ausreichende ... verweist, 9. entgegen § 17 Nr. 1 Tabakerzeugnisse oder entgegen § 17 Nr. 2 Lebensmittel ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt, 10. ... ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt, 10. entgegen § 17 Nr. 5 Tabakerzeugnisse unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung der Aromenverordnung
B. v. 02.05.2006 BGBl. I S. 1127
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Artikel 3a BMELVBBG Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
... Arbeit" durch die Wörter „und Technologie" ersetzt. 3. In § 17 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen. 4. In § 35 Satz 1 werden ... 52 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 werden die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 17 Nr. 1", die Angabe „§ 17 Abs. ... In Nummer 9 werden die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 17 Nr. 1", die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 17 Nr. ... 17 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 17 Nr. 1", die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 17 Nr. 2" und das Wort „oder" am ... 17 Nr. 1", die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 17 Nr. 2" und das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt. b) In ... am Ende durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 10 werden die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 5" durch die Angabe „§ 17 Nr. 5" und der Punkt am Ende durch das ... In Nummer 10 werden die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 5" durch die Angabe „§ 17 Nr. 5" und der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt. c) Die ...