(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(1) Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen:
- 1.
- wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- 2.
- wer an der Zwischenprüfung nach § 13 teilgenommen und das Berichtsheft geführt hat,
- 3.
- wer die in § 12 vorgeschriebenen Zeugnisse besitzt und
- 4.
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Ausbildungsverzeichnis eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.
(2) Der Auszubildende kann nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.
Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales allgemeine Kriterien für die Zulassung zur Abschlussprüfung in besonderen Fällen festlegen und veröffentlichen.