Der Repräsentant einer ausländischen Investmentgesellschaft im Sinne des §
317 Absatz 1 Nummer 4 und §
319 des
Kapitalanlagegesetzbuchs gilt nicht als ständiger Vertreter im Sinne des §
49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des
Einkommensteuergesetzes und des §
13 der
Abgabenordnung, soweit er die ausländische Investmentgesellschaft gerichtlich oder außergerichtlich vertritt und er hierbei weder über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt noch bei dem Vertrieb der ausländischen Investmentanteile tätig wird.
1Für den Anleger eines Investmentanteils an einem Investmentfonds, das dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union untersteht, ist für Verschmelzungen von Investmentfonds, die demselben Aufsichtsrecht unterliegen, §
14 Absatz 4 bis 6 und 8 entsprechend anzuwenden, wenn
- 1.
- die dem § 189 des Kapitalanlagegesetzbuchs entsprechenden Vorschriften des Sitzstaates der Sondervermögen erfüllt sind und dies durch eine Bestätigung der für die Investmentaufsicht zuständigen Stelle nachgewiesen wird und
- 2.
- das übernehmende Sondervermögen die fortgeführten Anschaffungskosten des übertragenden Sondervermögens für die Ermittlung der Investmenterträge fortführt und hierzu eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einer vergleichbaren Stelle vorlegt.
2Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union stehen die Staaten gleich, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, sofern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem anderen Staat auf Grund der Amtshilferichtlinie gemäß §
2 Absatz 2 des
EU-Amtshilfegesetzes oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen.
3Die Bescheinigungen nach Satz 1 sind dem Bundeszentralamt für Steuern vorzulegen.
4§
5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 gilt entsprechend.
5Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn alle Vermögensgegenstände eines nach dem Investmentrecht des Sitzstaates abgegrenzten Teils eines Investmentfonds übertragen werden oder ein solcher Teil eines Investmentfonds alle Vermögensgegenstände eines anderen Investmentfonds oder eines nach dem Investmentrecht des Sitzstaates abgegrenzten Teils eines Investmentfonds übernimmt.
6§
14 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 8 gilt entsprechend; dies gilt bei §
14 Absatz 7 Satz 2 nicht für die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens auf ein anderes Sondervermögen.
1Personen-Investitionsgesellschaften sind Investitionsgesellschaften in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren ausländischen Rechtsform.
2Für diese sind die Einkünfte nach §
180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der
Abgabenordnung gesondert und einheitlich festzustellen.
3Die Einkünfte sind von den Anlegern nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen zu versteuern.
(1)
1Kapital-Investitionsgesellschaften sind alle Investitionsgesellschaften, die keine Personen-Investitionsgesellschaften sind.
2Kapital-Investitionsgesellschaften in der Rechtsform eines Sondervermögens gelten als Zweckvermögen im Sinne des §
1 Absatz 1 Nummer 5 des
Körperschaftsteuergesetzes und als sonstige juristische Personen des privaten Rechts im Sinne des §
2 Absatz 3 des
Gewerbesteuergesetzes.
3Ausländische Kapital-Investitionsgesellschaften, die keine Kapitalgesellschaften sind, gelten als Vermögensmassen im Sinne des §
2 Nummer 1 des
Körperschaftsteuergesetzes und als sonstige juristische Person des privaten Rechts im Sinne des §
2 Absatz 3 des
Gewerbesteuergesetzes.
- 1.
- in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist und dort der Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften unterliegt und nicht von ihr befreit ist, oder
- 2.
- in einem Drittstaat ansässig ist und dort einer Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 15 Prozent unterliegt, und nicht von ihr befreit ist.
3Die inländische auszahlende Stelle hat von den Ausschüttungen einer Kapital-Investitionsgesellschaft Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen.
4Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des §
43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 1a sowie Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden.
5Bei Ausschüttungen von ausländischen Kapital-Investitionsgesellschaften sind die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des §
43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des
Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(3)
1Gewinne oder Verluste aus der Rückgabe oder Veräußerung von Kapital-Investitionsgesellschaftsanteilen, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, sind Einkünfte im Sinne des §
20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
Einkommensteuergesetzes.
2Als Veräußerung gilt auch die vollständige oder teilweise Liquidation der Kapital-Investitionsgesellschaft.
3§
8b des
Körperschaftsteuergesetzes und §
3 Nummer 40 des
Einkommensteuergesetzes sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 anzuwenden.
4Die Regelungen zum Abzug der Kapitalertragsteuer nach §
8 Absatz 6 sind entsprechend anzuwenden.
1Ändert eine Investitionsgesellschaft ihre Anlagebedingungen und das tatsächliche Anlageverhalten dergestalt ab, dass die Voraussetzungen des §
1 Absatz 1b erfüllt sind, hat auf Antrag der Investitionsgesellschaft das für ihre Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt oder im Übrigen das Bundeszentralamt für Steuern das Vorliegen der Voraussetzungen festzustellen.
2Dabei ist der Mindestzeitraum von drei Jahren nach §
1 Absatz 1d Satz 3 zu beachten.
3§
1 Absatz 1d Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
4Mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Feststellungsbescheid unanfechtbar geworden ist, gilt der Anteil an der Investitionsgesellschaft als veräußert und der Anteil an einem Investmentfonds als angeschafft.
5Kapitalertragsteuer ist nicht einzubehalten und abzuführen.
6Als Veräußerungserlös des Investitionsgesellschaftsanteils und als Anschaffungskosten des Investmentanteils ist der Rücknahmepreis am Ende des Geschäftsjahres anzusetzen, in dem der Feststellungsbescheid unanfechtbar geworden ist.
7Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt an seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis.
8Die festgesetzte Steuer gilt bis zur tatsächlichen Veräußerung des Anteils als zinslos gestundet.