(1) Einer Genehmigung bedarf, wer hochradioaktive Strahlenquellen nicht lediglich vorübergehend zur eigenen Nutzung im Rahmen eines genehmigten Umgangs aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, wenn
- 1.
- deren Aktivität jeweils das 100-Fache des Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a beträgt oder überschreitet,
- 2.
- sie ebenso wie ihre Schutzbehälter oder Aufbewahrungsbehältnisse keine Kennzeichnung nach § 68 Absatz 1a aufweisen oder
- 3.
- ihnen keine Dokumentation nach § 69 Absatz 2 Satz 4 beigefügt ist.
(2) Einer Genehmigung bedarf, wer folgende radioaktive Stoffe nicht lediglich vorübergehend zur eigenen Nutzung im Rahmen eines genehmigten Umgangs aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in einen Staat verbringt, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist:
- 1.
- hochradioaktive Strahlenquellen,
- a)
- deren Aktivität jeweils das 100-Fache des Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a beträgt oder überschreitet,
- b)
- die ebenso wie ihre Schutzbehälter oder Aufbewahrungsbehältnisse keine Kennzeichnung nach § 68 Absatz 1a aufweisen oder
- c)
- denen keine Dokumentation nach § 69 Absatz 2 Satz 4 beigefügt ist,
oder
- 2.
- sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 Absatz 1 des Atomgesetzes oder Kernbrennstoffe nach § 2 Absatz 3 des Atomgesetzes, deren Aktivität je Versandstück das 108-Fache der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 beträgt oder überschreitet.
(3)
1Eine Genehmigung nach §
3 Absatz 1 des
Atomgesetzes kann sich auch auf eine genehmigungsbedürftige Verbringung nach Absatz 1 oder Absatz 2 erstrecken.
2Soweit dies der Fall ist, ist eine Genehmigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht erforderlich.
- 1.
- aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in den Geltungsbereich dieser Verordnung oder
- 2.
- aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist,
verbringt und keiner Genehmigung nach §
19 Absatz 1 oder Absatz 2 dieser Verordnung bedarf, hat die Verbringung der nach §
22 Absatz 1 des
Atomgesetzes zuständigen Behörde anzuzeigen.
2Die Anzeige ist bei der nach Satz 1 zuständigen Behörde oder spätestens im Zusammenhang mit der Zollabfertigung bei der für die Überwachung nach §
22 Absatz 2 des
Atomgesetzes zuständigen Behörde oder der von ihr benannten Stelle abzugeben.
3Für die Anzeige ist das Formular zu verwenden, das die nach §
22 Absatz 1 des
Atomgesetzes zuständige Behörde bestimmt hat.
(2) Bei einer Verbringung in den Geltungsbereich dieser Verordnung hat der Verbringende Vorsorge zu treffen, dass die zu verbringenden radioaktiven Stoffe nach der Verbringung erstmals nur von Personen erworben werden, die eine nach den §§
6,
7 oder §
9 des
Atomgesetzes oder nach §
7 Absatz 1 oder §
11 Absatz 2 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung besitzen.
(3) Wer Kernbrennstoffe nach §
2 Absatz 1 des
Atomgesetzes in Form von
- 1.
- bis zu 1 Kilogramm Uran, das auf 10 Prozent oder mehr, jedoch weniger als 20 Prozent an Uran-235 angereichert ist, oder
- 2.
- weniger als 10 Kilogramm Uran, das auf weniger als 10 Prozent an Uran-235 angereichert ist,
aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, hat abweichend von §
3 Absatz 1 des
Atomgesetzes eine Anzeige nach Absatz 1 zu erstatten.
(1) Keiner Genehmigung nach §
3 Absatz 1 des
Atomgesetzes oder §
19 dieser Verordnung bedarf und keine Anzeige nach §
20 dieser Verordnung hat zu erstatten, wer
- 1.
- einen der in Anlage I Teil B Nummer 1 bis 6 genannten Stoffe verbringt,
- 2.
- sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 Absatz 1 des Atomgesetzes oder Kernbrennstoffe nach § 2 Absatz 3 des Atomgesetzes zollamtlich überwacht durch den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt,
- 3.
- Stoffe im Sinne der Nummer 2 zur eigenen Nutzung im Rahmen eines genehmigten Umgangs vorübergehend grenzüberschreitend verbringt, sofern es sich nicht um hochradioaktive Strahlenquellen handelt, oder
- 4.
- nach § 108 dieser Verordnung Konsumgüter verbringt.
(2) Die §§
19 und
20 dieser Verordnung gelten nicht für die Verbringung durch die Bundeswehr.
(3) Andere Vorschriften über die Verbringung bleiben unberührt.