Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)

Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 05.08.2011; FNA: 752-8 Elektrizität und Gas
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Abschnitt 3 Planfeststellung
§ 19 (aufgehoben)
§ 20 (aufgehoben)
§ 21 Einreichung des Plans und der Unterlagen

Abschnitt 3 Planfeststellung

§ 19 (aufgehoben)


§ 19 hat 3 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 m.W.v. 30. Dezember 2023

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§ 20 (aufgehoben)


§ 20 hat 5 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 m.W.v. 30. Dezember 2023

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§ 21 Einreichung des Plans und der Unterlagen


§ 21 hat 3 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Planfeststellung beginnt mit dem Antrag des Vorhabenträgers, welcher durch die Einreichung des Plans bei der Planfeststellungsbehörde erfolgt. 2Antrag und Plan können zunächst auf einzelne angemessene Abschnitte der Trasse beschränkt werden. 3Der Plan muss enthalten:

1.
den beabsichtigten Verlauf der Trasse sowie eine Darlegung zu ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen,

2.
Erläuterungen zur Auswahl zwischen den Alternativen,

3.
eine Darstellung des geplanten Vorhabens in allgemein verständlicher Form.

(2) 1Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. 2Der Plan enthält auch Erläuterungen zur Auswahlentscheidung des Vorhabenträgers einschließlich einer Darstellung der hierzu ernsthaft in Betracht gezogenen Alternativen.

(3) Die Planfeststellungsbehörde kann vom Vorhabenträger die Vorlage von Gutachten verlangen oder Gutachten einholen.

(4) 1Sofern die Planfeststellungsbehörde eine Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen nach § 15 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für zweckmäßig hält und dies dem Vorhabenträger mitteilt, hat der Vorhabenträger der Planfeststellungsbehörde innerhalb von drei Monaten geeignete Unterlagen nach § 15 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorzulegen; die Mitteilung kann bereits ab der Aufnahme des Vorhabens in den Bundesbedarfsplan erfolgen. 2Für den UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung soll nach Maßgabe der §§ 15 und 39 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auf die in der Bundesfachplanung eingereichten Unterlagen Bezug genommen werden.

(4a) 1Die Planfeststellungsbehörde setzt dem Vorhabenträger eine angemessene Frist, innerhalb derer er den Antrag nach Absatz 1 für ein in den Bundesbedarfsplan aufgenommenes Vorhaben zu stellen hat. 2Die Frist soll spätestens vier Jahre vor dem Inbetriebnahmedatum des Vorhabens gemäß dem nach § 12c des Energiewirtschaftsgesetzes bestätigten Netzentwicklungsplan enden.

(5) 1Die Planfeststellungsbehörde hat die eingereichten Unterlagen innerhalb eines Monats nach Eingang auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. 2Die Vollständigkeitsprüfung beinhaltet die Prüfung der formellen Vollständigkeit sowie eine Plausibilitätskontrolle der Unterlagen. 3Sind die Unterlagen nicht vollständig, hat die Planfeststellungsbehörde den Vorhabenträger unverzüglich aufzufordern, die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. 4Nach Abschluss der Vollständigkeitsprüfung hat die Planfeststellungsbehörde dem Vorhabenträger die Vollständigkeit der Unterlagen schriftlich zu bestätigen.


Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 m.W.v. 30. Dezember 2023



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