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Bewertungsgesetz (BewG)

neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 192
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften

Erster Abschnitt Einheitsbewertung

A. Allgemeines

§ 19 (aufgehoben)







§ 20 Abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen



Bei der Bewertung ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.




§ 21 (aufgehoben)







§ 22 (aufgehoben)







§ 23 (aufgehoben)






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