Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisverordnung - TabakerzV)

Artikel 1 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 196
Geltung ab 20.05.2016; FNA: 2125-12-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Abschnitt 1 Tabakerzeugnisse
Unterabschnitt 4 Rückverfolgbarkeit und Sicherheitsmerkmal
§ 19a Allgemeines Verfahren bei der Ausgabestelle
§ 19b Antragsverfahren
§ 19c Deaktivierung von Identifikationscodes
§ 19d Antimanipulationsvorrichtung
§ 19e Unabhängiger Anbieter

Abschnitt 1 Tabakerzeugnisse

Unterabschnitt 4 Rückverfolgbarkeit und Sicherheitsmerkmal

§ 19a Allgemeines Verfahren bei der Ausgabestelle


§ 19a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt worden sind und die im Inland in den Verkehr gebracht werden, ist die für Deutschland benannte Ausgabestelle zuständig.

(2) 1Die Ausgabestelle ist berechtigt, die Entgelte für die Generierung und Ausgabe der individuellen Erkennungsmerkmale nach Artikel 3 Absatz 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 in Verbindung mit § 7a Absatz 2 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes festzulegen und zu berechnen. 2Sie ist zur Rechnungstellung im eigenen Namen gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern und den Inhabern erster Verkaufsstellen berechtigt. 3Die Festlegung und Berechnung der Entgelte erfolgt nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung. 4Der Kostenrechnung sind diejenigen variablen und fixen Einzelkosten zu Grunde zu legen, die sich den jeweiligen Leistungen unmittelbar zuordnen lassen. 5Anteilige Gemeinkosten sind der Kostenrechnung nur insoweit zu Grunde zu legen, als sie der jeweiligen Leistung auf Grund eines sachgerechten und nachvollziehbaren Schlüssels zugeordnet werden können.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung V. v. 2. Mai 2019 BGBl. I S. 547 m.W.v. 4. Mai 2019

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§ 19b Antragsverfahren


§ 19b hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Anträge auf Generierung und Ausgabe von Identifikationscodes nach den Artikeln 14, 16 und 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 sowie von individuellen Erkennungsmerkmalen nach Artikel 9 Absatz 1 und 4, Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 können elektronisch oder schriftlich gestellt werden.

(2) 1Dem Antrag sind folgende Angaben beizufügen:

1.
die in Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 jeweils genannten Angaben und

2.
bei Antragstellung durch eine natürliche Person eine Einwilligung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), dass die Ausgabestelle als Verantwortliche oder ein in ihrem Auftrag handelnder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten verarbeiten darf.

2Die Ausgabestelle kann diese Angaben verarbeiten, in ein temporäres Register einstellen und dem Antragsteller in einem Auskunftsportal zugänglich machen.

(3) Auf Antrag des Herstellers oder Importeurs ist die Ausgabestelle auch zur physischen Ausgabe des individuellen Erkennungsmerkmals nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 verpflichtet; die Absätze 1 und 2 gelten für diese Anträge entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung V. v. 2. Mai 2019 BGBl. I S. 547 m.W.v. 4. Mai 2019

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§ 19c Deaktivierung von Identifikationscodes


§ 19c hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Ausgabestelle ist verpflichtet, in Fällen, in denen auf Grund unanfechtbarer behördlicher Entscheidung

1.
einem Wirtschaftsteilnehmer oder dem Inhaber einer ersten Verkaufsstelle eine der in Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 genannten Tätigkeiten untersagt worden ist oder

2.
eine Einrichtung geschlossen oder stillgelegt oder eine Maschine außer Betrieb gesetzt worden ist,

den Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode, den Einrichtungs-Identifikationscode oder den Maschinen-Identifikationscode nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 4, des Artikels 17 Absatz 4 und des Artikels 19 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 zu deaktivieren.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung V. v. 2. Mai 2019 BGBl. I S. 547 m.W.v. 4. Mai 2019

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§ 19d Antimanipulationsvorrichtung


§ 19d hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Erklärung über die Antimanipulationsvorrichtung nach Artikel 7 Absatz 2 zweiter Halbsatz der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 ist gegenüber der Europäischen Kommission und gegenüber der zuständigen Behörde nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes abzugeben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung V. v. 2. Mai 2019 BGBl. I S. 547 m.W.v. 4. Mai 2019

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§ 19e Unabhängiger Anbieter


§ 19e hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Unabhängiger Anbieter nach § 7a Absatz 4 des Tabakerzeugnisgesetzes ist die Bundesdruckerei GmbH.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung V. v. 2. Mai 2019 BGBl. I S. 547 m.W.v. 4. Mai 2019



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