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Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz - BinSchAbfÜbkAG)

G. v. 13.12.2003 BGBl. I S. 2642; aufgehoben durch § 25 G. v. 27.01.2021 BGBl. I S. 130
Geltung ab 19.12.2003; FNA: 2129-39 Umweltschutz
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§ 1a



Der Schiffsführer eines Fahrzeugs, das kein Gasöl im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m des Übereinkommens tankt und dessen öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle nicht über das System nach Artikel 6 des Übereinkommens entsorgt werden, hat einen geeigneten Nachweis für die letzte Entsorgung oder Abgabe der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle an ein mit der Wartung der Motoren betrautes Unternehmen mindestens zwölf Monate an Bord mitzuführen. Die Frist des Satzes 1 beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Entsorgung oder Abgabe erfolgt ist.




§ 1b



(1) Die Betreiber einer Bunkerstelle, die Befrachter, die Ladungsempfänger oder die von einem Ladungsempfänger beauftragten Betreiber einer Umschlagsanlage, die Betreiber einer Annahmestelle, die Schiffsbetreiber und die Schiffsführer sind hinsichtlich der Anwendung der Anwendungsbestimmung in der Anlage 2 des Übereinkommens verpflichtet, bei Kontrollen auf Verlangen umfassend und wahrheitsgemäß Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Übereinkommens notwendig sind, und hierbei nach dem Übereinkommen vorzuhaltende Bescheinigungen und Nachweise auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Der Betreiber einer Bunkerstelle ist hinsichtlich der Anwendung der Anlage 2 des Übereinkommens verpflichtet,

1.
im Falle der Entrichtung der Entsorgungsgebühr über das elektronische Zahlungssystem nach Artikel 3.03 Absatz 4

a)
beim Bunkern die Entsorgungsgebühr nach Artikel 3.03 Absatz 5 Satz 2 Buchstabe d Satzteil vor Satz 2 mittels Magnetkarte des Schiffsführers und eines mobilen elektronischen Terminals des elektronischen Zahlungssystems im Sinne des Artikels 3.01 Buchstabe b abzubuchen,

b)
nach jedem Bunkervorgang dem Schiffsführer unverzüglich eine Ausfertigung des nach Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 auszufertigenden Bezugsnachweises für Gasöl mit der beizufügenden Quittung für die Entrichtung der Gebühr nach Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 1 auszuhändigen;

2.
im Falle des schriftlichen Verfahrens nach Artikel 3.03 Absatz 6

a)
nach jedem Bunkervorgang dem Schiffsführer unverzüglich eine Ausfertigung des nach Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 auszufertigenden Bezugsnachweises für Gasöl auszuhändigen,

b)
die in Artikel 3.03 Absatz 7 Satz 1 bezeichneten Angaben spätestens sieben Tage nach dem Bunkervorgang an die innerstaatliche Institution zu übermitteln;

3.
eine weitere Ausfertigung der in Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Unterlagen nach Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 3 mindestens zwölf Monate bei der Bunkerstelle aufzubewahren.

Die Frist für die Aufbewahrung der in Satz 1 Nummer 3 bezeichneten Unterlagen beginnt mit deren jeweiliger Aushändigung.

(3) Der Schiffsbetreiber ist hinsichtlich der Anwendung der Anlage 2 des Übereinkommens verpflichtet, dafür zu sorgen, dass vor jedem Bunkervorgang eines seiner Schiffe ein ausreichendes Guthaben nach den Bestimmungen des Artikels 3.03 Absatz 5 Buchstabe c der Anlage 2 des Übereinkommens auf seinem ECO-Konto bei der innerstaatlichen Institution vorhanden ist. Wird auf Grund eines der in Artikel 3.03 Absatz 6 der Anlage 2 des Übereinkommens genannten Fälle die Entsorgungsgebühr abweichend von Satz 1 im schriftlichen Verfahren entrichtet, hat der Schiffsbetreiber den geschuldeten Betrag nach Aufforderung durch die innerstaatliche Institution unverzüglich an diese zu überweisen. In den Fällen des Artikels 3.03 Absatz 6 Buchstabe b und c der Anlage 2 des Übereinkommens muss die Überweisung auch die nach Artikel 3.03 Absatz 8 der Anlage 2 des Übereinkommens zu entrichtende Verwaltungsgebühr enthalten.

(4) Der Betreiber einer Annahmestelle und im Falle der Entladung des Fahrzeugs zusätzlich der Ladungsempfänger oder der von einem Ladungsempfänger beauftragte Betreiber einer Umschlagsanlage sind hinsichtlich der Anwendung der Anlage 2 des Übereinkommens verpflichtet, spätestens nach Abschluss der Annahme eines Schiffsbetriebsabfalles, der Entladung eines Fahrzeugs oder, soweit er die Aufgabe übernommen hat, die Laderäume oder Ladetanks zu waschen, des Waschens, diese Tätigkeit jeweils ordnungsgemäß in den nachfolgend genannten Unterlagen nach Maßgabe des Satzes 2 wie folgt zu bestätigen:

1.
nach Artikel 2.03 Absatz 2 Satz 2 der Anlage 2 des Übereinkommens die Annahme öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle im Ölkontrollbuch nach dem Muster nach Anlage 2 Anhang I;

2.
nach Artikel 7.01 Absatz 1 der Anlage 2 des Übereinkommens die Entladung des Fahrzeugs und, soweit er die Aufgabe übernommen hat, die Laderäume oder Ladetanks zu waschen, das Waschen und die Annahme der Abfälle aus dem Ladungsbereich in der Entladebescheinigung nach dem Muster nach Anlage 2 Anhang IV;

3.
nach Artikel 7.01 Absatz 2 der Anlage 2 des Übereinkommens die Annahme von Waschwasser in der Entladebescheinigung nach dem Muster nach Anlage 2 Anhang IV;

4.
nach Artikel 9.03 Absatz 3 der Anlage 2 des Übereinkommens die Annahme von Klärschlamm in einer Annahmebescheinigung, die mindestens enthält

a)
Datum der Annahme,

b)
Schiffsname und einheitliche europäische Schiffsnummer,

c)
Ort der Annahmestelle,

d)
Anschrift des Betreibers der Annahmestelle oder des Entsorgers,

e)
Menge des angenommenen Klärschlamms,

f)
Unterschrift des Betreibers der Annahmestelle oder des Entsorgers und des Schiffsführers;

5.
nach Artikel 10.01 Absatz 2 der Anlage 2 des Übereinkommens die Annahme von Slops in einer Annahmebescheinigung, die mindestens enthält

a)
Datum der Annahme,

b)
Schiffsname und einheitliche europäische Schiffsnummer,

c)
Ort der Annahmestelle,

d)
Anschrift des Betreibers der Annahmestelle oder des Entsorgers,

e)
Menge der angenommenen Slops,

f)
Unterschrift des Betreibers der Annahmestelle oder des Entsorgers und des Schiffsführers.

Der Schiffsführer ist verpflichtet, die in den in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Unterlagen von ihm vorzunehmenden Eintragungen nach Abgabe der Schiffsbetriebsabfälle oder der Ladung einschließlich der Ladungsabfälle unverzüglich, spätestens jedoch bei Aufforderung durch den Betreiber der Annahmestelle, vorzunehmen.




§ 1c



(1) Zuständige Behörde für die technischen Untersuchungen von Fahrzeugen nach den Bestimmungen des Übereinkommens ist für den Bereich der Bundeswasserstraßen die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(2) Zuständige Behörden für das Ausstellen oder die Erneuerung des Ölkontrollbuches im Sinne des Artikels 2.03 Absatz 1 der Anlage 2 des Übereinkommens sind für den Bereich der Bundeswasserstraßen

1.
bei untersuchungspflichtigen Fahrzeugen im Falle der erstmaligen Erteilung die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;

2.
bei untersuchungspflichtigen Fahrzeugen im Falle der Erneuerung die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter;

3.
bei nicht untersuchungspflichtigen Fahrzeugen die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.

(3) An Stelle der Prüfung von Nachlenzsystemen im Sinne des Anhangs II der Anlage 2 des Übereinkommens durch die zuständige Behörde können Prüfungen auch durch eine nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung anerkannte Klassifikationsgesellschaft vorgenommen werden.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 juristischen Personen des Privatrechts die Wahrnehmung einzelner Aufgaben übertragen oder diese beauftragen, an der Wahrnehmung mitzuwirken.

(5) Eine für den Bereich der Landeswasserstraßen von der zuständigen Behörde eines Landes nach landesrechtlichen Vorschriften ausgestellte Bescheinigung nach Absatz 1 oder ein Ölkontrollbuch nach Absatz 2 sowie eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach Absatz 3 stehen einer Bescheinigung oder einem Ölkontrollbuch nach diesem Gesetz gleich, soweit

1.
die Anforderungen des Übereinkommens erfüllt und

2.
keine Erleichterungen oder örtliche Einschränkungen erteilt worden sind.