Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- „Ladepunkt" ein solcher gemäß Artikel 2 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2023/1804;
- 2.
- „öffentlich zugänglicher Ladepunkt" ein Ladepunkt, der sich an einem Standort oder in Räumlichkeiten befindet, die der Allgemeinheit zugänglich sind, unabhängig davon, ob sich der Ladepunkt auf öffentlichem oder privatem Grund befindet, ob der Zugang zu dem Standort oder den Räumlichkeiten Beschränkungen oder Bedingungen unterliegt und ungeachtet der für die Nutzung des Ladepunkts geltenden Bedingungen;
- 3.
- „Betreiber" ein solcher gemäß Artikel 2 Nummer 39 der Verordnung (EU) 2023/1804;
- 4.
- „Regulierungsbehörde" die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV)
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3892; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 367
V. v. 23.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 367