Die Ausübung von Beschäftigungen nach §
2 Nr. 1 und 2, §§
3,
3a,
3b,
4 Nr. 1 bis 3, §§
5,
7 Nr. 3 bis 5, §§
9 und
12 der
Beschäftigungsverordnung kann Ausländern ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386