(2) Die Service-Center sind nicht befugt,
- 1.
- Entscheidungen zu treffen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben oder die nur von der obersten Dienstbehörde getroffen werden können, sowie
- 2.
- über den Entzug des Altersgeldes nach § 62 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes oder nach § 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes zu entscheiden.
1Besteht ein Anspruch auf Altersgeld, sind die Service-Center zuständig für
- 1.
- die Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
- 2.
- die Festsetzung des Kapitalbetrags nach § 15 Absatz 3 des Altersgeldgesetzes,
- 3.
- die Erstattung von Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung nach § 225 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf Grund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, und
- 4.
- die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes, insbesondere für Zahlungen an die ausgleichsberechtigte Person nach § 2 Absatz 3 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes auf Grund der Übertragung von Anrechten nach § 10 Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie für Rückforderungen zu viel gezahlter Leistungen nach § 4 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes.
2Abweichend von Satz 1 sind die obersten Dienstbehörden bis zur ersten Festsetzung des Altersgeldes zuständig, wenn ihnen diese obliegt.
Die Service-Center sind zuständig für die Durchführung der Versorgungslastenteilung nach
§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit
§ 16 des Altersgeldgesetzes oder nach
§ 92b des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit
§ 2 Absatz 3 Satz 1 und
§ 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes, insbesondere für die Erstattung und Geltendmachung von Versorgungslasten.