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Tierzuchtgesetz (TierZG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.01.1998 BGBl. I S. 145; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3294
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 7824-5 Tierzucht und Tierhaltung
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Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Zuchttier: ein Tier,

a)
das in einem Zuchtbuch eingetragen ist (eingetragenes Zuchttier),

b)
dessen Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse, bei Pferden auch einer anderen Rasse, deren Einsatz im Zuchtprogramm vorgesehen ist, eingetragen oder vermerkt sind und das dort selbst entweder eingetragen ist oder vermerkt ist und eingetragen werden kann (reinrassiges Zuchttier) oder

c)
das in einem Zuchtregister eingetragen ist (registriertes Zuchttier);

2.
Zuchtwert: der erbliche Einfluß von Tieren auf die Leistungen ihrer Nachkommen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit;

3.
Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Tieren einschließlich der Qualität ihrer Erzeugnisse im Rahmen der Feststellung des Zuchtwertes;

4.
Stichprobentest: eine Leistungsprüfung im Rahmen der Kreuzungszucht, bei der anhand der Ergebnisse einer repräsentativen Stichprobe die Leistungen der Endprodukte und ihrer Mütter festgestellt werden;

5.
Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder ein Zuchtunternehmen;

6.
Züchtervereinigung: ein körperschaftlicher Zusammenschluß von Züchtern zur Förderung der Tierzucht, der ein Zuchtprogramm durchführt;

7.
Zuchtunternehmen: ein Betrieb oder vertraglicher Verbund mehrerer Betriebe, der ein Kreuzungszuchtprogramm zur Züchtung auf Kombinationseignung von Zuchtlinien durchführt;

8.
Zuchtbuch: ein von einer anerkannten Züchtervereinigung geführtes Buch der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms zu ihrer Identifizierung und zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen;

9.
Zuchtregister: ein von einer anerkannten Zuchtorganisation geführtes Register der Zuchttiere eines Kreuzungszuchtprogramms zu ihrer Identifizierung und zum Nachweis ihrer Herkunft;

10.
Zuchtbescheinigung: eine von einer anerkannten Züchtervereinigung ausgestellte Urkunde über die Abstammung und Leistung eines Zuchttieres;

11.
Herkunftsbescheinigung: eine von einer anerkannten Zuchtorganisation ausgestellte Urkunde über die Herkunft eines Zuchttieres in der Kreuzungszucht;

12.
Besamungsstation: eine Einrichtung, in der männliche Zuchttiere zur Gewinnung, Behandlung und Abgabe von Samen zur künstlichen Besamung gehalten werden;

13.
Embryotransfereinrichtung: eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung sowie Übertragung oder Abgabe von Eizellen und Embryonen;

14.
Mitgliedstaat: Staat, der der Europäischen Union angehört;

15.
Vertragsstaat: Staat, der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.


Zweiter Abschnitt Allgemeine Voraussetzungen für das Anbieten und Abgeben

§ 3 Anbieten und Abgeben



(1) Ein Zuchttier darf zur Erzeugung von Nachkommen nur

1.
angeboten oder abgegeben werden, wenn es dauerhaft so gekennzeichnet ist oder bei Pferden so genau beschrieben ist, daß seine Identität festgestellt werden kann, und

2.
abgegeben werden, wenn es von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung begleitet ist.

(2) Samen darf nur von oder an Besamungsstationen und nur dann angeboten oder abgegeben werden, wenn er

1.
in einer Besamungsstation gewonnen worden ist,

2.
von einem Zuchttier stammt,

3.
gekennzeichnet ist und

4.
bei der Abgabe zwischen Besamungsstationen von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für das Spendertier, aus der dessen Blutgruppe oder ein anderes durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebenes Merkmal zur Sicherung der Identität ersichtlich ist, und von einem Samenschein der Besamungsstation begleitet ist; den Zucht- und Herkunftsbescheinigungen stehen Ablichtungen, Lichtdrucke und ähnliche in technischen Verfahren hergestellte Vervielfältigungen gleich, sofern sie als solche gekennzeichnet sind und ihre Identität durch Angabe der abgebenden Besamungsstation in Verbindung mit einer fortlaufenden Nummer gesichert ist.

§ 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften einer nach § 15a erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(3) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Embryotransfereinrichtungen, Zuchtorganisationen und Mitgliedern von Zuchtorganisationen und nur dann angeboten oder abgegeben werden, wenn die Eizellen und Embryonen

1.
durch eine Embryotransfereinrichtung gewonnen und behandelt worden sind,

2.
von Zuchttieren stammen und

3.
gekennzeichnet sind; befindet sich der Embryo in einem Empfängertier, so muß dieses gekennzeichnet sein.

(4) Bei der Abgabe müssen

1.
die Eizellen von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für das genetische Muttertier, aus der dessen Blutgruppe oder ein anderes durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebenes Merkmal zur Sicherung der Identität ersichtlich ist, und einem Eizellenschein der Embryotransfereinrichtung,

2.
die Embryonen von Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen für die genetischen Eltern, aus denen deren Blutgruppen oder andere durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebene Merkmale zur Sicherung der Identität ersichtlich sind, und einem Eizellenschein der Embryotransfereinrichtung

begleitet sein.

(5) Weibliche Zuchttiere sowie Eizellen und Embryonen bedürfen bei der Abgabe im Inland keiner Zucht- oder Herkunftsbescheinigung nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 4, wenn der Abnehmer auf sie verzichtet hat.


§ 4 Leistungsprüfungen, Zuchtwertfeststellung



(1) Die Durchführung der Leistungsprüfungen, auch zur Erhaltung der Vitalität und der genetischen Vielfalt, wird nach Maßgabe des Landesrechts, auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel, gefördert.

(2) Die zuständige Behörde führt die Leistungsprüfungen durch und stellt den Zuchtwert fest. Beauftragt sie mit der Durchführung der Leistungsprüfungen eine andere Stelle, so kann dies auch ein Tierhalter sein.

(3) Die zuständige Behörde kann bei der Zuchtwertfeststellung auch Ergebnisse anderer Prüfungen zugrunde legen, sofern diese von einer anerkannten Züchtervereinigung oder im Auftrag oder unter Aufsicht einer anerkannten Züchtervereinigung durchgeführt werden und eine objektive und sachgerechte Ermittlung der Ergebnisse durch das angewandte Prüfverfahren sichergestellt ist.

(4) Den im Inland durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen stehen Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen

1.
in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, die nach geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt werden,

2.
in einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich, wenn die Ergebnisse mit mindestens gleicher Genauigkeit ermittelt worden und vergleichbar sind.