(1) Die Länder können die in den Anlagen bestimmten Vordrucke in elektronisch ausfüllbarer Form zur Einreichung in Papierform zur Verfügung stellen.
(2) 1Zur elektronischen Weiterverarbeitung der Daten aus einem in Papierform eingereichten Vordruck kann dieser elektronisch ausgelesen werden. 2Die Länder sind befugt, die technischen Voraussetzungen hierfür festzulegen.
Die Länder können Anpassungen an den in den Anlagen bestimmten Vordrucken zulassen, die es, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, erleichtern, die Vordrucke elektronisch auszufüllen und bei Gericht als elektronisches Dokument gemäß
§ 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes einzureichen.
1Die Länder können Anpassungen an den in den Anlagen bestimmten Vordrucken zulassen, die es, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, ermöglichen, die Vordrucke elektronisch auszufüllen und dem Gericht als strukturierten Datensatz zu übermitteln.
2Für die Übermittlung als strukturierter Datensatz sind die in den Vordrucken enthaltenen Angaben in eine für das Gericht für die Bearbeitung geeignete Form zu übertragen.
3Die Identifizierung des Vordruckverwenders kann abweichend von
§ 46c Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes statt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach
§ 18 des Personalausweisgesetzes,
§ 12 des eID-Karte-Gesetzes oder
§ 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen, wenn im jeweiligen Land die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.