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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Gesetz zur Änderung der Schiffsregisterordnung (SchRegOÄndG k.a.Abk.)


Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ist ein Binnenschiff vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Eintragung in das Schiffsregister angemeldet worden und stünde die Anmeldung nach §§ 3 und 10 der Schiffsregisterordnung dem Eigentümer frei oder wären die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 3 der Schiffsregisterordnung nicht gegeben, so ist die Eintragung des Schiffs auf Antrag des Eigentümers auch dann gemäß § 20 Abs. 2 und 3 der Schiffsregisterordnung zu löschen, wenn der Eigentümer nach den bisherigen Vorschriften zur Anmeldung verpflichtet war.


Artikel 3


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Soweit durch dieses Gesetz oder vor seinem Inkrafttreten ergangene andere Rechtsvorschriften die nach §§ 11 und 12 der Schiffsregisterordnung einzutragenden Angaben geändert worden sind, sind diese Änderungen im Register der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetragenen Schiffe nachzutragen, wenn der Eigentümer es beantragt oder bezüglich der Angaben nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8, § 12 Nr. 1 bis 5 der Schiffsregisterordnung eine Änderung einzutragen ist.


Artikel 4


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.