Ist ein Binnenschiff vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Eintragung in das Schiffsregister angemeldet worden und stünde die Anmeldung nach §§
3 und
10 der
Schiffsregisterordnung dem Eigentümer frei oder wären die Voraussetzungen für die Eintragung nach §
3 der
Schiffsregisterordnung nicht gegeben, so ist die Eintragung des Schiffs auf Antrag des Eigentümers auch dann gemäß §
20 Abs. 2 und 3 der
Schiffsregisterordnung zu löschen, wenn der Eigentümer nach den bisherigen Vorschriften zur Anmeldung verpflichtet war.
Soweit durch dieses Gesetz oder vor seinem Inkrafttreten ergangene andere Rechtsvorschriften die nach §§
11 und
12 der
Schiffsregisterordnung einzutragenden Angaben geändert worden sind, sind diese Änderungen im Register der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetragenen Schiffe nachzutragen, wenn der Eigentümer es beantragt oder bezüglich der Angaben nach §
11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8, §
12 Nr. 1 bis 5 der
Schiffsregisterordnung eine Änderung einzutragen ist.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.