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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

Gesetz zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro (EuroUmstG k.a.Abk.)

Artikel 6 G. v. 09.06.1998 BGBl. I S. 1242, 1250; aufgehoben durch Artikel 60 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 16.06.1998; FNA: 652-2 Bundesanleihen
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§ 2 Umstellung der Länderschulden, der Sondervermögensschulden des Bundes und sonstiger Staatsschulden



(1) Auf Deutsche Mark lautende Buchschulden und Schuldverschreibungen der Länder und der Sondervermögen des Bundes kann der Schuldner nach Maßgabe dieses Gesetzes ab 1. Januar 1999 auf Euro umstellen.

(2) Sonstige deutschem Recht unterliegende Schuldtitel, die auf die nationale Währungseinheit eines an der europäischen Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, kann der Schuldner, wenn er in einem Mitgliedstaat dem Sektor Staat im Sinne des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen zuzurechnen ist, nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Euro umstellen, wenn der Mitgliedstaat, auf dessen nationale Währungseinheit der Schuldtitel lautet, Staatsschulden auf Euro umgestellt hat.


§ 3 Umstellung sonstiger DM-Schuldverschreibungen



Auf Deutsche Mark lautende Schuldverschreibungen, die an einem Wertpapiermarkt gehandelt werden können, kann der Schuldner nach Maßgabe dieses Gesetzes ab 1. Januar 1999 auf Euro umstellen. Auf Schuldverschreibungen, die den Staatsschulden im Sinne des Europäischen Systems der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zuzurechnen sind, findet § 2 Anwendung.


§ 4 Umstellung von Fremdwährungsschuldverschreibungen



Unterliegt eine Schuldverschreibung, die auf die nationale Währungseinheit eines anderen an der europäischen Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lautet und die an einem Wertpapiermarkt gehandelt werden kann, deutschem Recht, so kann der Schuldner sie nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Euro umstellen, wenn der Mitgliedstaat, auf dessen nationale Währungseinheit die Schuldverschreibung lautet, Staatsschulden auf Euro umgestellt hat. Ist die Schuldverschreibung den Staatsschulden im Sinne des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen zuzurechnen, so findet § 2 Anwendung.

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