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Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit der den Gesellschaften des Deutsche Bahn Konzerns zugewiesenen Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (Eisenbahnarbeitszeitverordnung - EAZV)

V. v. 17.10.2006 BGBl. I S. 2353 (Nr. 49)
Geltung ab 31.10.2006; FNA: 931-4-5 Bundeseisenbahnen
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§ 2 Jahresarbeitszeit



(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten kann als Jahresarbeitszeit festgelegt werden. Diese errechnet sich im Kalenderjahr (Abrechnungszeitraum) aus der in § 3 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung genannten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit multipliziert mit dem Faktor 52,2 (Jahresarbeitszeit-Soll). Es kann auch ein anderer Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten als Abrechnungszeitraum bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund besteht.

(2) Die Arbeitszeit kann auf die Wochentage Montag bis Sonntag - auch ungleichmäßig - verteilt und innerhalb des Abrechnungszeitraums nach Absatz 1 nach betrieblichen Erfordernissen eingeteilt werden. Der Verteilung des Jahresarbeitszeit-Solls werden 261 Arbeitstage (24-Stundenzeiträume) zu Grunde gelegt.

(3) Zeitguthaben am Ende eines Abrechnungszeitraums werden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen.

(4) Wird das Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des Abrechnungszeitraums nicht erreicht, werden bis zu 40 Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen.


§ 3 Ruhepausen



(1) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Abweichend hiervon können Ruhepausen angerechnet werden, soweit dies betrieblich erforderlich ist.

(2) Die Ruhepausen dürfen auf Kurzpausen von fünf bis 14 Minuten aufgeteilt werden, soweit dies betrieblich erforderlich und für die zu leistende Tätigkeit eine ausreichende Erholung gewährleistet ist.


§ 4 Nachtdienst



(1) Nachtdienst ist ein Dienst, der mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr umfasst.

(2) Im Nachtdienst darf die regelmäßige tägliche Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. Sie kann darüber hinaus nur verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt.

(3) Im Nachtdienst an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben eine Verlängerung auf bis zu zwölf Stunden möglich, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen erreicht werden.