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Gesetz über die Statistiken zu Gesundheitsausgaben und ihrer Finanzierung, zu Krankheitskosten sowie zum Personal im Gesundheitswesen (Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz - GAPStatG)

Artikel 15 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754, 2799 (Nr. 44)
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 29-48 Statistik
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§ 2 Gesundheitsausgabenstatistik



(1) Die Statistik nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 erfasst folgende Sachverhalte:

1.
Gesundheitsausgaben nach Ausgabenträgern, Leistungsarten und Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie

2.
Finanzierung der laufenden Gesundheitsausgaben nach Ausgabenträgern, Finanzierungsarten und Finanziers.

(2) 1Die Gesundheitsausgabenstatistik wird auf Grundlage von Bundesstatistiken sowie Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt. 2Zusätzlich erfolgt die Erhebung der zur Erstellung der Statistik erforderlichen Angaben zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten bei folgenden Institutionen, soweit sie aufgrund ihrer zweckmäßigen Bestimmung über flächendeckende Daten zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten verfügen:

1.
Bundesagentur für Arbeit,

2.
Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,

3.
Bundeseisenbahnvermögen,

4.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

5.
Bundesministerium der Finanzen,

6.
Bundesministerium für Gesundheit,

7.
Verbände und Körperschaften der Selbstverwaltung der Leistungserbringer im Gesundheitswesen und deren wissenschaftlichen Institute,

8.
berufsständische Vereinigungen und Kammern im Gesundheitswesen,

9.
Krankenkassen und private Krankenversicherer sowie deren Verbände und wissenschaftliche Institute sowie

10.
weitere Sozialversicherungsträger.

(3) Die Erhebung der Angaben erfolgt in der für die Erstellung der Statistik erforderlichen Periodizität, höchstens jedoch jährlich.


§ 3 Krankheitskostenstatistik



(1) Die Statistik nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 erfasst die Krankheitskosten nach Alter und Geschlecht der erkrankten Person, Diagnosen und Einrichtungen des Gesundheitswesens.

(2) 1Die Krankheitskostenstatistik wird auf Grundlage von Bundesstatistiken sowie Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt. 2Zusätzlich erfolgt die Erhebung der zur Erstellung der Statistik erforderlichen Angaben zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten bei folgenden Institutionen, soweit sie aufgrund ihrer zweckmäßigen Bestimmung über flächendeckende Daten zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten verfügen:

1.
Robert Koch-Institut,

2.
Verbände und Körperschaften der Selbstverwaltung der Leistungserbringer im Gesundheitswesen und deren wissenschaftlichen Institute,

3.
berufsständische Vereinigungen und Kammern im Gesundheitswesen,

4.
Krankenkassen und private Krankenversicherer sowie deren Verbände und wissenschaftliche Institute sowie

5.
weitere Sozialversicherungsträger.

(3) Die Erhebung der Angaben erfolgt in der für die Erstellung der Statistik erforderlichen Periodizität, höchstens jedoch jährlich.


§ 4 Gesundheitspersonalstatistik



(1) Die Statistik nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 erfasst folgende Sachverhalte:

1.
das Personal als Beschäftigungsverhältnisse nach Einrichtungen, ausgeübtem Beruf, Geschlecht, Alter und Beschäftigungsart sowie

2.
das Personal als Vollzeitäquivalente nach Einrichtungen, ausgeübtem Beruf, Geschlecht und Alter.

(2) 1Die Gesundheitspersonalstatistik wird auf Grundlage von Bundesstatistiken sowie Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt. 2Zusätzlich erfolgt die Erhebung der zur Erstellung der Statistik erforderlichen Angaben zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten bei folgenden Institutionen, soweit sie aufgrund ihrer zweckmäßigen Bestimmung über flächendeckende Daten zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten verfügen:

1.
Bundesagentur für Arbeit,

2.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

3.
Bundesministerium für Gesundheit,

4.
Verbände und Körperschaften der Selbstverwaltung der Leistungserbringer im Gesundheitswesen und deren wissenschaftlichen Institute,

5.
berufsständische Vereinigungen und Kammern im Gesundheitswesen sowie

6.
Krankenkassen und private Krankenversicherer sowie deren Verbände und wissenschaftliche Institute sowie

7.
weitere Sozialversicherungsträger.

(3) Die Erhebung der Angaben erfolgt in der für die Erstellung der Statistik erforderlichen Periodizität, höchstens jedoch jährlich.


§ 5 Regionales Gesundheitspersonalmonitoring



(1) 1Die Statistik nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 erfasst folgende Sachverhalte:

1.
das Personal als Beschäftigungsverhältnisse pro Kreis oder kreisfreier Stadt in ambulanten und stationären sowie teilstationären Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie im öffentlichen Gesundheitsdienst nach Berufs- oder Hochschulabschluss, ausgeübtem Beruf, Tätigkeits- oder Funktionsbereich, Geschlecht, Geburtsjahr und Beschäftigungsart,

2.
das Personal als Vollzeitäquivalente pro Kreis oder kreisfreier Stadt in ambulanten und stationären sowie teilstationären Pflegeeinrichtungen, nach Einrichtungsart, Berufs- oder Hochschulabschluss, Tätigkeitsbereich, Arbeitsanteil für die Pflegeeinrichtung sowie Geschlecht und Geburtsjahr.

2Darüber hinaus dürfen folgende Sachverhalte erfasst werden:

1.
das Personal zum Erhebungsstichtag in Krankenhäusern und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie im öffentlichen Gesundheitsdienst pro Kreis oder kreisfreier Stadt nach Arbeitsstunden, Beschäftigungsart, ausgeübtem Beruf, Funktionsbereich, Geschlecht und Geburtsjahr,

2.
Anzahl der Pflegebedürftigen pro Kreis oder kreisfreier Stadt nach Geschlecht, Geburtsjahr, Wohnort, Sitz und Art der Einrichtung, Art der in Anspruch genommenen Pflegeleistung und Grad der Pflegebedürftigkeit sowie

3.
Anzahl der Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach Kreis oder kreisfreier Stadt des Behandlungsortes, Wohnort der Patientinnen und Patienten sowie nach Geschlecht, Geburtsjahr, Hauptdiagnose und Verweildauer.

(2) 1Das regionale Gesundheitspersonalmonitoring wird auf Grundlage von Bundesstatistiken sowie Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt. 2Zusätzlich erfolgt die Erhebung der zur Erstellung der Statistik erforderlichen Angaben zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten bei der Bundesagentur für Arbeit, bei den Behörden und Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und bei den Landesministerien.

(3) Die Erhebung der Angaben erfolgt in der für die Erstellung der Statistik erforderlichen Periodizität, höchstens jedoch jährlich.