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Verordnung über Meldepflichten über Marktordnungswaren (Marktordnungswaren-Meldeverordnung - MarktOWMV k.a.Abk.)


§ 2 Meldepflichten der Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft



(1) 1Die in den folgenden Absätzen 2 und 3 bis 10 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1, 2 und 3 zu melden. 2Die Unternehmen nach Absatz 2a haben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 zu melden.

(2) 1Die Meldungen der Mühlen sind

1.
im Fall einer jährlichen Verarbeitung von 1.000 bis unter 5.000 Tonnen Getreide jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,

2.
ab einer jährlichen Verarbeitung von 5.000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2

abzugeben. 2In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:

1.
für jede Getreideart gesondert:

a)
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b)
der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland,

c)
die Verarbeitung nach Verwendungszwecken,

d)
der Verkauf nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland,

e)
der sonstige Abgang,

2.
für Mühlenerzeugnisse jeweils gesondert nach Rohstoffen gemäß Nummer 1:

a)
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b)
die Herstellung nach Erzeugnissen, insbesondere nach Mehltypen,

c)
der sonstige Zugang aus dem Inland und Ausland,

d)
der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, im Fall des Verkaufs von Mahlerzeugnissen im Inland untergliedert nach Ländern.

3Bei der Herstellung von Mühlenerzeugnissen nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b sind hinsichtlich der nach Satz 2 Nummer 1 jeweils verwendeten Rohstoffe die Mengen gesondert anzugeben, die auf Getreide entfallen, das nach Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erzeugt wurde.

(2a) 1Mühlen mit einer jährlichen Verarbeitung von mehr als 200.000 Tonnen Brotgetreide haben monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis zu melden für

1.
Haushaltsmehl,

2.
Verarbeitungsmehl.

2Der Preis ist in Euro je Tonne Produktgewicht anzugeben. 3Die Meldepflicht gilt nur für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeugung.

(3) 1Die Meldungen der Hersteller von Braumalz sind

1.
im Fall einer jährlichen Herstellung von 1.000 bis unter 10.000 Tonnen Malz jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,

2.
ab einer jährlichen Herstellung von 10.000 Tonnen Malz monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2

abzugeben. 2In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:

1.
für jede Getreideart gesondert die Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,

2.
für Malz jeweils gesondert nach der verwendeten Getreideart:

a)
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b)
die Herstellung sowie der sonstige Zugang,

c)
der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,

3.
der Anfall an Malzkeimen.

(4) 1Die Meldungen der Hersteller von Stärke sind

1.
im Fall einer jährlichen Herstellung von 1.000 bis unter 5.000 Tonnen Stärke jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,

2.
ab einer jährlichen Herstellung von 5.000 Tonnen Stärke monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2

abzugeben. 2In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:

1.
für Rohstoffe zur Stärkeherstellung jeweils gesondert nach Stärketräger:

a)
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b)
der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland,

c)
der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,

2.
für stärke- und kohlenhydrathaltige Erzeugnisse gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis sowie für Nebenerzeugnisse der Stärkeherstellung:

a)
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b)
die Herstellung nach Verwendungszwecken sowie der sonstige Zugang aus dem Inland und Ausland,

c)
der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.

(5) Die Meldungen der Hersteller von Teigwaren sind ab einer jährlichen Herstellung von 1.000 Tonnen Teigwaren jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben:

1.
für jede Getreideart gesondert die Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,

2.
für Vermahlungserzeugnisse als Rohstoffe der Teigwarenherstellung gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:

a)
den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b)
die Herstellung sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland,

c)
den Abgang nach Verwendungszwecken,

für die Angaben zur Herstellung gilt Absatz 2 Satz 3 auch im Hinblick auf die nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 verwendeten Rohstoffe entsprechend,

3.
für Teigwaren gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:

a)
den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b)
die Herstellung unter gesonderter Angabe von Erzeugnissen, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurden, sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland,

c)
den Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.

(6) Die Meldungen der Hersteller von Nähr- und Backmitteln sowie von Kaffeeersatz und sonstigen Getreideerzeugnissen sind ab einer jährlichen Verarbeitungsmenge von 1.000 Tonnen an Rohstoffen jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben:

1.
für Arten von Getreide, Hülsenfrüchten und sonstigen pflanzlichen Rohstoffen gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:

a)
den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b)
den Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach dem Inland und Ausland,

c)
den Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,

2.
für die Gesamtmenge an Nähr- und Backmitteln sowie an Kaffeeersatz und sonstigen Getreideerzeugnissen jeweils gesondert nach Rohstoffen gemäß Nummer 1:

a)
den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b)
die Herstellung nach Verwendungszwecken sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland,

c)
den Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.

(7) 1Die Meldungen der Hersteller von Mischfutter für Nutztiere sind

1.
im Fall einer jährlichen Herstellung von 1.000 bis unter 10.000 Tonnen Mischfutter jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,

2.
ab einer jährlichen Herstellung von 10.000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2

abzugeben. 2In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:

1.
für Getreide, Hülsenfrüchte, Ölsaaten, Ölkuchen, Ölschrote und Expeller und andere Rohstoffe der Mischfutterherstellung, gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:

a)
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b)
der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland,

c)
der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,

2.
für Mischfutter für Nutztiere gesondert nach der jeweiligen Tierkategorie:

a)
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b)
die Herstellung unter gesonderter Angabe der Herstellung von Mineralfuttermitteln sowie der sonstige Zugang aus dem Inland und Ausland,

c)
der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.

(7a) 1Hersteller von Mischfutter für Nutztiere, die jährlich mehr als 5.000 Tonnen Melasse als Rohstoff beziehen, haben monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Melasse zu melden. 2Der Preis ist in Euro je Tonne Produktgewicht anzugeben. 3Die Meldepflicht gilt nur für Melasse aus konventioneller Erzeugung.

(8) 1Die Meldungen der Unternehmen, die mit Getreide, Hülsenfrüchten, Ölsaaten, Ölkuchen, Ölschroten oder Expeller handeln, sind

1.
im Fall eines jährlichen Absatzes von insgesamt 1.000 bis unter 10.000 Tonnen dieser Erzeugnisse jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,

2.
ab einem jährlichen Absatz von insgesamt 10.000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2,

gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis abzugeben. 2In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:

1.
der Zugang von inländischen landwirtschaftlichen Betrieben untergliedert nach Ländern,

2.
der Zugang aus dem Ausland,

3.
der Abgang gesondert nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.

3Darüber hinaus melden Unternehmen nach Satz 1 Nummer 1 jährlich und Unternehmen nach Satz 1 Nummer 2 für Kalenderhalbjahre nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a den Bestand des jeweiligen Erzeugnisses in Tonnen am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur.

(9) 1Die Meldungen der Hersteller von Ethylalkohol aus Getreide sind

1.
im Fall einer jährlichen Herstellung von 1.000 bis unter 10.000 Hektoliter Ethylalkohol jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,

2.
ab einer jährlichen Herstellung von 10.000 Hektoliter Ethylalkohol monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2

abzugeben. 2In ihnen sind folgende Angaben zu machen:

1.
für jede Getreideart gesondert, jeweils in Tonnen, die Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,

2.
für Ethylalkohol jeweils in Hektoliter reiner Alkohol:

a)
die hergestellte Menge, aufgeschlüsselt nach den verwendeten Getreidearten,

b)
die abgegebene Menge nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.

(10) Reismühlen mit einer jährlichen Verarbeitungsmenge von mehr als 1.000 Tonnen haben unbeschadet des Absatzes 2 nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe b die Reisbestände nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 zu melden.




§ 3 Meldepflichten der Zuckerwirtschaft



(1) 1Die in den folgenden Absätzen 2, 4, 6, 7 und 8 aufgeführten Unternehmen haben jeweils zu melden:

1.
die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b bis d, Nummer 2 und 3 und Absatz 4 nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 und 3,

2.
die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 4 und Absatz 5 bis 8 nach Maßgabe des § 6 Absatz 3.

2Die Unternehmen nach Absatz 3 Satz 1 melden nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3.

(2) Die Meldungen der Unternehmen, die Zucker herstellen, sind ab einer jährlichen Herstellung von 1.000 Tonnen Weißzuckerwert monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:

1.
für Zucker und Zwischenerzeugnisse der Zuckerherstellung jeweils gesondert nach Erzeugniskategorien:

a)
nach Maßgabe von Anhang III Nummer 2 Buchstabe D Unterabsatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, jeweils in Tonnen Weißzuckerwert, getrennt nach Beständen und Bestandskorrekturen

aa)
im Inland und

bb)
in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

b)
die Herstellung aus Rüben und aus Einwurfzucker, jeweils in Tonnen Naturalwert und in Tonnen Weißzuckerwert, sowie den Einkauf und den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland, jeweils in Tonnen Weißzuckerwert,

c)
die Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb in Tonnen Weißzuckerwert,

d)
den Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr in Tonnen Weißzuckerwert,

2.
für Zucker insgesamt den Inlandsabsatz nach Ländern, jeweils in Tonnen Weißzuckerwert,

3.
für Nebenerzeugnisse der Rüben- und Zuckerverarbeitung gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen:

a)
den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b)
den Zugang aus Rübenverarbeitung, zusätzlich für Melasse den Zugang aus Inlandsrohzucker und aus Auslandsrohzucker,

c)
den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland,

d)
die Verarbeitung im eigenen Betrieb nach Verwendungszwecken,

e)
den Verkauf nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,

4.
für Weißzucker ab Fabrik

a)
den durchschnittlichen Verkaufspreis je Tonne und die verkaufte Menge, angegeben in Tonnen Weißzuckerwert, nach Maßgabe von Anhang II Nummer 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185,

b)
bei Verkäufen im Rahmen kurzfristiger Verträge die Angaben nach Buchstabe a in Form gesonderter Mitteilungen; Verkäufe an Tochterunternehmen im Rahmen kurzfristiger Verträge sind nicht meldepflichtig.

(3) 1Die Meldungen der Unternehmen des Groß- und Außenhandels mit Zucker sind ab einem jährlichen Bezug von 1.000 und mehr Tonnen kristallinem oder flüssigem Zucker monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen Weißzuckerwert gesondert nach Erzeugniskategorien abzugeben:

1.
den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

2.
den Einkauf und den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland,

3.
den Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken.

2Abweichend von Satz 1 haben Unternehmen des Groß- und Außenhandels mit Zucker keine Meldungen abzugeben, soweit bei ihnen anfallende, zu meldende Angaben von Unternehmen nach Absatz 2 gemeldet werden.

(4) Die Meldungen der Unternehmen nach Absatz 2 sowie anderer Unternehmen, die in einem Jahr Zuckerrüben in einer Menge verarbeiten, die 1.000 Tonnen Weißzucker entspricht, sind für die Monate von September bis zum letzten Monat der Verarbeitungskampagne monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:

1.
den Zugang an Zuckerrüben aus dem Inland, untergliedert nach Ländern, sowie aus der Europäischen Union und Drittstaaten, jeweils in Tonnen,

2.
die Verarbeitung von Zuckerrüben jeweils in Tonnen gesondert nach den daraus hergestellten Erzeugnissen,

3.
den Zuckergehalt der frischen Rüben bei Anlieferung in Prozent mit zwei Nachkommastellen,

4.
den durchschnittlichen Schmutzanhang der angelieferten Rüben in Prozent mit zwei Nachkommastellen.

(5) Die Unternehmen nach Absatz 2 haben jährlich für das vorangegangene Wirtschaftsjahr nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe c den von ihnen gezahlten Durchschnittspreis für Zuckerrüben sowie die entsprechenden Gesamtmengen nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie Unterabsatz 4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 zu melden.

(6) Die Hersteller von Bioethanol aus Zucker mit einer jährlichen Herstellung von mehr als 1.000 Hektoliter haben jährlich für das vorangegangene Wirtschaftsjahr nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe d die erzeugte Menge an Bioethanol aus Zucker nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe B Unterabsatz 4 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 zu melden.

(7) Die Meldungen der Hersteller von Isoglucose mit einer jährlichen Herstellung von mehr als 1.000 Tonnen Isoglucose sind mit folgenden Angaben abzugeben:

1.
monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 die Mengen an Isoglucose nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe C Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185,

2.
jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe d der Bestand an Isoglucose nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe D Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.

(8) 1Die Hersteller von chemischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen, die jährlich mehr als 500 Tonnen Verarbeitungszucker, bezogen auf den Weißzuckerwert, als Rohstoff beziehen, haben monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Verarbeitungszucker zu melden. 2Der Preis ist in Euro je Tonne Produktgewicht anzugeben.




§ 4 Meldepflichten der Fettwirtschaft



(1) 1Die in den folgenden Absätzen 2, 3 und 5 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1, 2 und 3 zu melden. 2Die Unternehmen nach Absatz 4 haben die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 zu melden.

(2) 1Ölmühlen, Raffinerien, Härtungsbetriebe und Hersteller von Fischöl haben folgende Meldungen abzugeben:

1.
Ölmühlen

a)
im Fall einer jährlichen Verarbeitung von 1.000 bis unter 10.000 Tonnen Ölsaaten Jahresmeldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,

b)
ab einer jährlichen Verarbeitung von 10.000 Tonnen monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 2,

2.
Raffinerien, Härtungsbetriebe und Hersteller von Fischöl

a)
im Fall einer jährlichen Herstellung von bis zu 1.000 Tonnen Ölen und Fetten Jahresmeldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,

b)
ab einer jährlichen Herstellung von 1.000 Tonnen monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 2.

2Zu melden sind:

1.
für Arten von Ölsaaten und Ölfrüchten gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen:

a)
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b)
der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland, der Europäischen Union und Drittstaaten,

c)
der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,

2.
bezüglich des Zugangs von Ölen und Fetten gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen Rohölwert:

a)
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, für Fischöl zusätzlich auch untergliedert nach deutscher und ausländischer Herkunft,

b)
der Zugang aus dem Inland und Ausland,

3.
für Ölkuchen, Ölschrote und Expeller gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen:

a)
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b)
der Zugang aus dem Inland und Ausland,

c)
der Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,

4.
bezüglich des Abgangs von Ölen und Fetten gesondert nach dem jeweiligen Ausgangserzeugnis jeweils in Tonnen Rohöl:

der Abgang untergliedert nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.

(3) 1Die Meldungen der Hersteller von Margarineerzeugnissen, Margarinezubereitungen, Speisefett und Speiseöl sind

1.
im Fall einer jährlichen Herstellungsmenge von insgesamt bis zu 1.000 Tonnen dieser Erzeugnisse jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,

2.
ab einer jährlichen Herstellungsmenge von insgesamt 1.000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2

abzugeben. 2In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:

1.
für Arten von Ölen und sonstigen Rohstoffen, gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:

a)
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b)
der Zugang aus dem Inland und Ausland,

c)
der Abgang nach Verwendungszwecken,

2.
für Margarineerzeugnisse, Margarinezubereitungen, Speisefette und Speiseöle gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:

a)
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b)
der Zugang aus Herstellung sowie der sonstige Zugang,

c)
der Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.

(4) 1Unternehmen, die fettangereichertes Pulver herstellen, haben zu melden:

1.
monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 die im Vormonat erzeugte Menge an fettangereichertem Pulver, das in Säcken zu 25 Kilogramm abgepackt ist, und

2.
wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für fettangereichertes Pulver, das in Säcken zu 25 Kilogramm abgepackt ist.

2Die Menge ist in Tonnen anzugeben. 3Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben. 4Die Meldepflicht für den wöchentlichen Verkaufspreis gilt nur, soweit das Unternehmen jährlich mehr als 5.000 Tonnen fettangereichertes Pulver herstellt.

(5) 1Die Meldungen der Hersteller, einschließlich Molkereien, von Mischfetterzeugnissen und Zubereitungen von Mischfetterzeugnissen sind

1.
im Fall einer jährlichen Herstellungsmenge von bis zu 1.000 Tonnen jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,

2.
ab einer jährlichen Herstellungsmenge von 1.000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben.

2In ihnen sind folgende Angaben gesondert nach der jeweiligen Erzeugniskategorie zu machen:

1.
die hergestellte Menge und der Endbestand in Tonnen,

2.
der Rohstoffeinsatz nach Kategorien der Rohstoffe in Tonnen Reinfett.




§ 5 Meldepflichten der Milchwirtschaft



(1) 1Abnehmer von Milch haben monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:

1.
bezüglich des Zugangs und Abgangs von Milch und Rahm jeweils in Kilogramm:

a)
die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben, untergliedert nach Tierarten, jeweils unter gesonderter Angabe der Anlieferung der Milch, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurde; die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben aus dem Ausland ist zusätzlich nach Herkunftsland zu untergliedern, die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben aus dem Inland nach Ländern,

b)
die Anlieferung von inländischen landwirtschaftlichen Betrieben untergliedert nach dem durch die Kreiskennziffer bezeichneten Standort der Milcherzeugung oder, wenn dieser nicht bekannt ist, nach dem Standort des Milcherzeugers,

c)
den sonstigen Zugang aus dem Inland, untergliedert nach Lieferantengruppen, aus der Europäischen Union und aus Drittstaaten,

d)
den Abgang im Inland untergliedert nach Abnehmergruppen sowie in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Drittstaaten,

2.
den Auszahlungspreis für Milch für die Anlieferungsmenge von Milcherzeugern in der Gliederung nach Nummer 1 Buchstabe a, jeweils unter Angabe des Preises ab Erfassungsstelle in Euro, für Kuhmilch zusätzlich die Zuschläge, Zuschüsse, Abzüge, Abgaben, Umlagen und sonstigen Kosten, die den Auszahlungspreis beeinflussen, einschließlich der Erfassungskosten, gegebenenfalls unter Angabe der betroffenen Milchmenge, sowie die an die Milcherzeuger ausgezahlte Umsatzsteuer,

3.
für Kuhmilch die Werte für eine Fett- und eine Eiweißeinheit, die zur Berechnung der Zu- und Abschläge zur Berücksichtigung von Abweichungen des Fett- und Eiweißgehalts der Anlieferungsmilch zugrunde gelegt werden (§ 31 Absatz 1 Nummer 3 der Rohmilchgüteverordnung).

2Sofern dies die zuständige Stelle genehmigt, kann abweichend von Satz 1 die Molkerei, die die Milch oder den Rahm von dem Abnehmer aufkauft, die Meldungen abgeben. 3Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, c und d ist zusätzlich der jeweilige Fettgehalt in Fetteinheiten anzugeben, im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a ist ferner zusätzlich der jeweilige Eiweißgehalt in Eiweißeinheiten anzugeben.

(2) 1Molkereien haben darüber hinaus nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 Meldungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:

1.
die Herstellung von Konsummilch im Sinne des § 1 Nummer 17 und von Milcherzeugnissen im Sinne des § 1 Nummer 18 Buchstabe a bis d, gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis in Kilogramm unter Angabe des jeweiligen Fettgehalts in Fetteinheiten und des Eiweißgehalts in Eiweißeinheiten, bei Konsummilch, Buttermilcherzeugnissen und Milchmischerzeugnissen auch untergliedert nach Gebindegrößen,

2.
für jede Gruppe von Milcherzeugnissen, im Fall von Trockenmilcherzeugnissen, Butter, Milchfett- und Milchstreichfetterzeugnissen gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis, die zur Herstellung verarbeitete Menge an Vollmilch und an Magermilch jeweils in Kilogramm,

3.
für Molkenerzeugnisse die verarbeitete Menge an Molke in Kilogramm Flüssigmolkeäquivalent,

4.
zur Herstellung von Konsummilch, Butter und Käse ergänzend zu Nummer 1 die Angabe der Erzeugnismenge, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurde, in Kilogramm,

5.
zur Herstellung von Käse ergänzend zu Nummer 1:

a)
die jeweils aus Kuhmilch, Schafmilch und Ziegenmilch hergestellte Käsemenge, bei Kuhmilchkäse unter Angabe des Fettgehalts in Fetteinheiten und des Eiweißgehalts in Eiweißeinheiten sowie die zu seiner Herstellung verarbeitete Menge an Vollmilch und an Magermilch jeweils in Kilogramm,

b)
die Menge der Rohware, die zur Herstellung von Sauermilch-, Koch-, Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen und Molkenkäse verwendet wurde, nach Art und Herkunft jeweils in Kilogramm,

c)
die Herstellung von Käse nach Sorten in Kilogramm unter Angabe des jeweiligen Fettgehalts in der Trockenmasse in Prozent,

6.
für Kondensmilch, Trockenmilcherzeugnisse, Sauermilchquark, Butter, Milchfett- und Milchstreichfetterzeugnisse, Käse, Molkenerzeugnisse und Milcheiweißerzeugnisse ergänzend zu Nummer 1 den Bestand am Ende des Meldezeitraums, jeweils in Kilogramm,

7.
für Kasein, Kaseinat und sonstige Milcheiweißerzeugnisse den Einkauf nach dem Ursprung des Erzeugnisses, die Verwendung zur Herstellung von Käse und anderen Milcherzeugnissen und den Abgang nach Verwendungszwecken, jeweils in Kilogramm,

8.
den Einkauf von Molke und Molkekonzentrat nach dem Ursprung des Erzeugnisses in Kilogramm unter Angabe des Molkeanteils in Flüssigmolkeäquivalent,

9.
jeweils in Kilogramm den Abgang von Molke und Molkenkonzentrat nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, unter Angabe des Molkeanteils in Flüssigmolkeäquivalent, sowie den Abgang von Molkenpulver nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,

10.
die sonstige Verwendung von Milch, Rahm und Nebenerzeugnissen im eigenen Unternehmen sowie den Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken, einschließlich der Ausfuhr in die Europäische Union und in Drittstaaten, unter Angabe der jeweiligen Erzeugnismenge in Kilogramm sowie des Fettgehalts in Fetteinheiten.

2Die Meldungen nach Satz 1 sind vorbehaltlich des Satzes 3 als monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben. 3Abweichend davon sind die Angaben zum Eiweißgehalt sowie die Angaben nach Satz 1 Nummer 7 jährlich für das Kalenderjahr im Rahmen der Meldung für den Berichtsmonat Dezember abzugeben. 4Für die Meldung über die Herstellung von Mischfetterzeugnissen gilt § 4 Absatz 5.

(3) 1Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 250.000 Tonnen Konsummilch haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für ultrahocherhitzte teilentrahmte Konsummilch mit 1,5 Prozent Fettgehalt in Packungen zu 1,0 Liter zu melden. 2Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.

(4) 1Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 20.000 Tonnen Sahne haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für pasteurisierte Schlagsahne mit einem Fettgehalt von mindestens 30 Prozent, als Bulkware von mindestens 20 Kilogramm, zu melden. 2Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.

(5) 1Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 2.000 Tonnen schnittfestem Mozzarella in Form von Blöcken mit mindestens 9 Kilogramm haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für schnittfesten Mozzarella mit mindestens 45 Prozent Trockenmasse, in Blöcken mit mindestens 9 Kilogramm, gekühlt oder gefroren, zu melden. 2Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.

(6) 1Die Meldepflicht nach den Absätzen 3 bis 5 gilt für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeugung, unabhängig davon, ob die Anforderungen für die Kennzeichnung als frei von gentechnisch veränderten Organismen (GVO-frei) erfüllt werden oder nicht. 2Von der Meldepflicht ausgenommen sind Erzeugnisse auf der Basis von Rohmilch, die unter speziellen Tierhaltungsanforderungen gewonnen wird, beispielsweise Weidemilch.




§ 5a Meldepflichten der Alkoholwirtschaft



(1) Die in den folgenden Absätzen 2 und 3 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 und des § 7 Nummer 1 Buchstabe a jährlich zu melden, soweit die Angaben nicht bereits nach § 2 Absatz 9 Satz 1 zu melden sind.

(2) Hersteller von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit einer jährlichen Herstellung von mehr als 1.000 Hektolitern haben eine Meldung nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 10 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 abzugeben.

(3) Einführer von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit einer jährlich gehandelten Menge von mehr als 1.000 Hektolitern haben eine Meldung nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 10 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 abzugeben.